Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/5: Teilrevision des Ausführungsrechts zum Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 51 Seiten

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erhalten möchten oder nicht. Wollte man nun diese Einschränkungen auf die Forschung übertragen, bedeutete dies jedoch eine erhebliche Beschneidung der Forschungsfreiheit. Forschung zur genetischen Basis von beispielsweise Sportlichkeit oder Musikalität und deren Zusammenspiel mit einer gezielten Förderung bei Kindern wäre dann nicht erlaubt. Um nun einerseits die Forschungsfreiheit zu wahren und dennoch das Recht auf Selbstbestimmung von Kindern zu schützen, sollen deshalb nicht die Durchführung bestimmter genetischer Untersuchungen verboten, sondern die Mitteilung bestimmter Ergebnisse aus genetischen Untersuchungen, die im Rahmen von klinischen Versuchen durchgeführt werden, eingeschränkt werden. Damit dürfen Ergebnisse ohne Gesundheitsbezug, z.B. über eine sportliche Veranlagung, nicht mitgeteilt werden.

Das GUMG bestimmt in Artikel 27 Absatz 1 als Grundsatz, dass die betroffene Person darüber entscheidet, welche Überschussinformationen ihr mitgeteilt werden. In Anlehnung an die Beschränkung der Zulässigkeit von genetischen Untersuchungen in besonderen Fällen (Art. 16 und 17 GUMG) wird dieses Recht auf Selbstbestimmung bei genetischen Untersuchungen an Urteilsunfähigen und bei pränatalen genetischen Untersuchungen in Artikel 27 Absätze 2 und 3 GUMG eingeschränkt. In Folge dürfen nur bestimmte Überschussinformationen mitgeteilt werden (vgl. dazu auch die Botschaft GUMG, zu Art. 27). Damit diese Beschränkungen nicht durch Forschungsaktivitäten umgangen werden können, sollen diese mit Buchstabe c für klinische Versuche übernommen werden. Das heisst, dass Überschussinformationen, die aus genetischen Untersuchungen an urteilsunfähigen Personen resultieren, nur mitgeteilt werden dürfen, wenn dies zum Schutz der Gesundheit dieser Personen notwendig ist oder wenn es sich dabei um Informationen über eine schwere Erbkrankheit in der Familie oder eine entsprechende Anlageträgerschaft handelt. Werden pränatale genetische Untersuchungen durchgeführt und fallen dabei Überschussinformationen an, dürfen diese nur dann mitgeteilt werden, wenn sie Auskunft über eine direkte Beeinträchtigung der Gesundheit des Embryos oder Fötus geben oder wenn es sich um Informationen über eine schwere Erbkrankheit in der Familie oder eine entsprechende Anlageträgerschaft handelt.

Buchstabe d hält fest, dass Ergebnisse, die Auskunft über ein Verwandtschaftsverhältnis, z.B. eine Vaterschaft, geben können, nicht mitgeteilt werden dürfen. Erkenntnisse über Verwandtschaftsverhältnisse können weitreichende Konsequenzen für die betroffenen Personen nach sich ziehen. Es sollte betroffenen Personen deshalb nicht erlaubt sein, Verwandtschaftsbeziehungen über die Teilnahme an einem Forschungsprojekt in Erfahrung zu bringen. Die Feststellung eines Verwandtschaftsverhältnisses muss entsprechend den Vorgaben über DNA-Profile zur Klärung der Abstammung oder zur Identifizierung (5. Kap. GUMG) durchgeführt werden.

Art. 10 Ausnahmen von der Haftpflicht

In Absatz 1 Buchstabe d wird bisher der Begriff der «gesundheitsbezogenen Intervention» verwendet, in Übereinstimmung mit der Legaldefinition des klinischen Versuches nach Artikel 2 Buchstabe a KlinV. Aufgrund der vorgesehenen Anpassung dieser Legaldefinition (siehe Erläuterungen zu Art. 2 Bst. a VE-KlinV) soll nun auch hier nur noch der Begriff der «Intervention» verwendet werden.

Die Anpassungen in Absatz 2 Einleitungssatz und Buchstabe a sind einzig redaktioneller Natur: bei der Haftungsausnahme geht es – entgegen der bisherigen Formulierung – nicht um einen mit Bezug zur üblichen Therapie vergleichbaren finanziellen Schaden, sondern um eine vergleichbare gesundheitliche Beeinträchtigung.

Zudem soll der Ausnahmetatbestand im bisherigen Buchstaben b gestrichen werden (bisher: Befreiung von der Haftpflicht gemäss Art. 19 Abs. 1 HFG im Fall von unmittelbar lebensbedrohlichen Krankheiten, zu deren Behandlung keine Standardtherapie besteht). Ein Haftungsausschluss bei Schäden im Zusammenhang mit unmittelbar lebensbedrohlichen Krankheiten, zu deren Behandlung keine Standardtherapie besteht, erscheint in Übereinstimmung mit den Erwägungen der Evaluation nicht sachgerecht. Namentlich wird hier nicht (wie bei den übrigen Ausnahmetatbeständen) an der Forschungshandlung und deren Vergleichbarkeit mit üblichen klinischen Interventionen angeknüpft, sondern am teilnehmenden Personenkreis (schwerkranke Personen). Der Ausschluss dieses vulnerablen