Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/53: Verkehrsflächen für den Langsamverkehr · 53 Seiten
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Motorfahrräder ist künftig der elektrische Antrieb, der bis höchstens 25 km/h wirken darf. Das Tragen eines Helmes aus Sicherheitsgründen wird dennoch empfohlen.
Bst. h: Die Unterkategorie der motorisierten Rollstühle wird aufgehoben. Solche Fahrzeuge sollen künftig, je nach Ausführung, in die Unterkategorie der Leicht-Motorfahrräder oder schweren Motorfahrräder fallen. Entsprechend werden dessen Führerinnen und Führer gemäss Artikel 3b Absatz 2 Buchstabe g E-VRV von der Helmtragpflicht befreit sein. Um Lenkerinnen und Lenker von als «motorisierte Rollstühle» im Sinn des bisherigen Artikels 18 Buchstabe c VTS eingelösten Fahrzeugen, welche die Voraussetzungen nach Buchstabe e oder g E-VRV nicht erfüllen, weiterhin von der Helmtragpflicht auszunehmen, soll Buchstabe h E-VRV – entsprechend des bisherigen Buchstabens g VRV – Führerinnen und Führer von motorisierten Rollstühlen nennen.
Art. 41 Abs. 2
Mit dem Einschub «andere Berechtigte» wird die allgemeine Vorsichtspflicht von Personen verdeutlicht, welche mit ihrem Fahrzeug das Trottoir benutzen müssen (etwa wenn eine Hauszufahrt nur mittels Querung eines Trottoir erreicht werden kann) gegenüber Personen, welche auf dem Trottoir unterwegs sind. Zu den Berechtigten gehören neben Fussgängerinnen und Fussgängern sowie Benutzerinnen und Benutzern von fahrzeugähnlichen Geräten insbesondere Kinder bis zum 12. Lebensjahr bei Fehlen einer geeigneten Veloinfrastruktur (Art. 41 Abs. 4 VRV), gehbehinderte Personen mit Motorfahrrädern (Art. 43a Abs. 1 VRV) sowie im Einzelfall Rad- oder Motorfahrradfahrende, wenn dem Signal «Fussweg» die Zusatztafel « gestattet» beigefügt wird.
Art. 42 Abs. 2 Bst. a und b und 4
Abs. 2 Bst. a und b: Schwere motorisierte Lastenfahrräder für den Sachentransport sollen künftig bis zu 1.20 m breit sein dürfen (Art. 175 Abs. 2 E-VTS). Folglich bedarf auch die in Absatz 2 geregelte zulässige Maximalbreite mitgeführter Gegenstände einer Anpassung. Zum besseren Verständnis soll Absatz 2 in den Buchstaben a und b konkretisiert werden. Buchstabe a soll sich künftig auf Gegenstände beziehen, die auf einem Fahrzeug mitgeführt werden, das 1 m oder weniger breit ist. Mitgeführte Gegenstände auf solchen Fahrzeugen sollen wie nach geltendem Recht höchstens 1 m breit sein dürfen. Buchstabe b soll sich künftig auf Gegenstände beziehen, die auf schweren motorisierten Lastenfahrrädern für den Sachentransport mitgeführt werden. Ist ein solches Fahrzeug künftig breiter als 1 m, sollen darauf mitgeführte Gegenstände aus Sicherheitsgründen nicht über das Fahrzeug hinausragen und höchstens so breit sein dürfen, wie das Fahrzeug.
Abs. 4: Gemäss Postulatsbericht soll die allgemeine Verkehrsregel, wonach Führerinnen und Führer aller Motorfahrräder die Vorschriften für Radfahrende zu beachten haben, in Bezug auf die Benutzungspflicht von Radwegen für schnelle und schwere Motorfahrräder angepasst werden. Der Bundesrat schlägt vor, dass künftig lediglich Lenkerinnen und Lenker von Leicht-Motorfahrrädern sowie von Elektro- Stehrollern signalisierte Radwege benutzen müssen. Den Lenkerinnen und Lenkern der übrigen Motorfahrräder, sprich von schnellen und schweren Motorfahrrädern, sollen mit dieser Änderung die Möglichkeit erhalten, selber darüber zu entscheiden, ob sie den Radweg oder die Fahrbahn benutzen möchten. Demgegenüber gilt die Pflicht, Radstreifen zu benutzen, weiterhin für die Lenkerinnen und Lenker aller Motorfahrräder.