Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/53: Verkehrsflächen für den Langsamverkehr · 53 Seiten

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Art. 43a Sachüberschrift und Abs. 1

Sachüberschrift: Wegen der Streichung der Unterkategorie «motorisierte Rollstühle» ist die Sachüberschrift anzupassen. Neu soll der Begriff «Motorfahrräder für gehbehinderte Personen» verwendet werden, der u. a. auch die Elektro-Stehroller umfassen kann.

Abs. 1: Die Streichung der Unterkategorie «motorisierte Rollstühle» innerhalb der VTS führt auch hier zu einer Anpassung. In Abhängigkeit der Ausführung können Halterinnen und Halter entsprechender Fahrzeuge diese sowohl in die Kategorie der Leicht-Motorfahrräder als auch der schweren Motorfahrräder umteilen lassen. Eine allfällige Umteilung ist ihnen freigestellt (siehe Art. 222t Abs. 2 E-VTS und Erläuterungen zu Art. 18 Bst. c E-VTS). Die neue Formulierung des Absatz 1, wonach mehrspurige Motorfahrräder ohne Tretpedale von gehbehinderten Personen auf für Fussgängerinnen und Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen verkehren dürfen, umfasst sowohl altrechtliche motorisierte Rollstühle als auch Elektro-Stehroller, Leicht- und schwere Motorfahrräder. Damit soll eine allfällige Diskriminierung vermieden und die Gleichstellung gehbehinderter Personen gewährleistet werden.

Da der Begriff der «motorisierten Rollstühle» wegfallen soll, sollen motorlose Rollstühle künftig in Analogie zu Artikel 23a VTS «Rollstühle ohne Motor» genannt werden.

Art. 59a Abs. 1 Bst. b

Die Änderung betrifft nur den italienischen Text. Sie ist redaktioneller Natur und soll gewährleisten, dass in der VRV der gleiche Wortlaut wie in anderen Erlassen verwendet wird. Der Term «il cui genere di costruzione permette velocità massime” wird ersetzt durch «velocità massima per costruzione».

Art. 59b

Im ganzen Artikel wird «il cui genere di costruzione permette velocità massime” ersetzt durch «velocità massima per costruzione». Die Änderung betrifft nur den italienischen Text. Sie ist redaktioneller Natur und soll gewährleisten, dass in der VRV der gleiche Wortlaut wie in anderen Erlassen verwendet wird.

Art. 63 Abs. 3 und 6

Abs. 3 Bst. a: Die Bestimmung, wonach auf mehrplätzigen Fahrrädern nur so viele Personen mitgeführt werden dürfen, wie zusätzliche Pedalpaare vorhanden sind, wird aufgehoben. Stattdessen wird bestimmt, dass Personen nur auf den vorgesehenen Sitzplätzen (Sattel oder Sitz) mitgeführt werden dürfen. Kinder dürfen nur auf Sitzplätzen mitgeführt werden, die sich für sie eignen. Das heisst, der Platz muss für die Grösse des Kindes passend sein und einen dem Alter angemessenen Schutz bieten (s. a. Art. 63 Abs. 3 Bst. d und Art. 63 Abs. 4 E-VRV). Zulässig sind auch sichere Zubehörkindersitze.

Grund für die Änderung: Plätze auf Leicht-Motorfahrrädern (Art. 18 Bst. b E-VTS) und auf schweren Motorfahrrädern (Art. 18 Bst. c E-VTS) müssen nicht zwingend über Pedale verfügen. Neu ist auch auf Fahrrädern gemäss Artikel 215 Absatz 2 E-VTS zusätzlich zu den mit Tretpedalen aufgerüsteten Plätzen ein Platz ohne Pedale erlaubt. Die Kriterien für die Festlegung der Anzahl Plätze eines Fahrrads oder Motorfahrrads werden in den fahrzeugtechnischen Vorschriften der VTS geregelt, massgebend ist die frei verfügbare Nutzlast (vgl. Art. 215 Abs. 2 und 175 Abs. 4 E-VTS).