Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/53: Verkehrsflächen für den Langsamverkehr · 53 Seiten
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Abs. 3 Bst. b: Buchstabe b wird neu strukturiert. Inhaltlich ändert sich nichts. Es handelt sich lediglich um eine formelle Anpassung, die der besseren Lesbarkeit dienen soll.
Abs. 3 Bst. c: Der erste Teilsatz, wonach behinderte Personen auf einem speziell eingerichteten Fahrrad mitgeführt werden dürfen, wird gelöscht. Behinderte Personen dürfen auf jedem Fahrrad oder Motorfahrrad mitgeführt werden (vgl. Erläuterungen zu Art. 215 Abs. 2 und 175 Abs. 5 E-VTS).
Abs. 3 Bst. d: Der Absatz regelt künftig nur noch den Transport von Kindern in einem Fahrradanhänger. Wie bisher ist der Kindertransport in einem Fahrradanhänger nur an ein- oder zweiplätzigen Fahrrädern oder Motorfahrrädern erlaubt und im Fahrradanhänger dürfen weiterhin höchstens zwei Kinder (auf geschützten Sitzplätzen) transportiert werden. Hingegen wird der bisherige Teilsatz «oder auf einem speziell eingerichteten Fahrrad» aus Buchstabe d gelöscht. Künftig dürfen auf einem Fahrrad oder Motorfahrrad mehr als zwei geschützte Kinderplätze vorgesehen werden, wenn kein Kindertransport in einem Anhänger erfolgt (vgl. Art. 63 Abs. 3 Bst. a E-VRV, wonach so viele Personen mitgeführt werden dürfen, wie Sitzplätze vorhanden sind; die Kriterien für die Festlegung der Anzahl Plätze des Fahrzeugs werden in Art. 215 Abs. 2 und 175 Abs. 4 E-VTS geregelt, massgebend ist die frei verfügbare Nutzlast).
Abs. 4: Der Absatz erhält einen neuen Gehalt: Es wird bestimmt, dass auf Motorfahrrädern oder Fahrrädern ohne Sitzgelegenheit, die stehend gefahren werden müssen, niemand mitgeführt werden darf (z. B. auf einem als Leicht-Motorfahrrad geltenden Elektro-Trottinett). Die bisherige Bestimmung von Absatz 4 erübrigt sich und wird nicht mehr aufgeführt. Sie wird neu abgedeckt durch Artikel 63 Absatz 3 Buchstabe a E-VRV (keine Beschränkung mehr für den Kindertransport auf geschützten Plätzen von Fahrrädern und Motorfahrrädern).
Abs. 5: Zulassungspflichtige Motorfahrräder verfügen über einen Fahrzeugausweis, in dem die Anzahl zulässiger Plätze eingetragen ist (inklusive allfälliger geschützter Kindersitzplätze). Wie bei anderen Motorfahrzeugen (vgl. Art. 60 Abs. 2 VRV) dürfen Personen nur auf bewilligten Plätzen mitgeführt werden. Ausnahme: Bei schnellen Motorfahrrädern darf entweder (Bst. a) ein Kind auf einem sicheren Zubehörkindersitz mitgeführt werden (bisheriger Absatz 4) oder (Bst. b) bis zu zwei Kinder auf sicheren Sitzen eines Fahrrad-Kinderanhängers. Das Mitführen von Kindern sowohl auf einem Zubehörkindersitz als auch gleichzeitig in einem Fahrradanhänger ist nicht erlaubt.
Abs. 6: Die VRV-Bestimmung, wonach die kantonale Behörde auf mehrspurigen Fahrrädern mehr Plätze bewilligen kann, als Pedalpaare vorhanden sind, wird aufgehoben. In der VRV ist sie nicht mehr erforderlich, da gemäss Artikel 63 Absatz 3 Buchstabe a E-VRV keine Pedalpflicht mehr gilt. Eine entsprechende fahrzeugtechnische Bestimmung wird aber neu in Artikel 215 Absatz 2 E-VTS aufgeführt.
Art. 98b
Die Unterkategorie «Elektro-Rikschas» innerhalb der Kategorie «Kleinmotorräder» wird aufgehoben (Art. 14 Bst. b Ziff. 3 VTS). In Verkehr stehende Elektro-Rikschas mit einer Breite bis 1 m, die nach geltendem Recht die Vorschriften von Radfahrenden zu beachten haben, müssen dies nach Inkrafttreten der vorliegenden Revision während sechs Jahren weiterhin tun. Die Frist nimmt Bezug auf Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer 2 VTS, wonach Kleinmotorräder spätestens sechs Jahre nach der ersten Inverkehrssetzung nachgeprüft werden müssen. Halterinnen und Haltern von Elektro-Rikschas soll es freigestellt sein, ihr Fahrzeug in ein schweres Motorfahrrad umschrei-