Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/53: Verkehrsflächen für den Langsamverkehr · 53 Seiten
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ben zu lassen (siehe Art. 222t Abs. 2 E-VTS). Wer auf die Umteilung verzichtet, muss aber nach 6 Jahren die Verkehrsregeln für Motorräder beachten und darf z. B. die Radwege nicht mehr benutzen. Nach einer entsprechenden Umteilung brauchen die Fahrzeuge nur noch eine Versicherungsvignette für Motorfahrräder und sind nicht mehr der periodischen Nachprüfungspflicht beim Strassenverkehrsamt unterstellt. Zudem kann erst nach erfolgter Umteilung von der Wahlfreiheit bezüglich der Radwegbenutzung profitiert werden.
4.3 Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV)
Art. 5 Abs. 2 Bst. g (neu)
Die bisherige Unterkategorie der «motorisierten Rollstühle» wird abgeschafft (siehe Ziff. 4.1, Erläuterungen zu Art. 18 Bst. c E-VTS). Die motorisierten Rollstühle fallen neu in die Fahrzeugkategorie «Leicht-Motorfahrräder», wenn sie ein Gesamtgewicht bis 250 kg, eine Höchstgeschwindigkeit bis 25 km/h und eine Leistung bis 0,5 kW aufweisen oder in die neue Fahrzeugkategorie «schwere Motorfahrräder», wenn sie schwerer als 250 kg sind oder mehr als 0,5 kW Motorleistung aufweisen.
Für das Führen von schweren Motorfahrrädern (Art. 18 Bst. c E-VTS) ist ein Führerausweis erforderlich (Kategorie M). Eine Ausnahme soll für gehbehinderte Personen gelten: Sie sollen diese Fahrzeuge bei einer Höchstgeschwindigkeit bis 25 km/h ohne Führerausweis fahren dürfen. Die Neuformulierung von Buchstabe g beinhaltet eine Umschreibung der Fahrzeuge, die bisher als motorisierte Rollstühle galten und für die es in der neuen VTS keine explizite Definition mehr gibt. Die Höchstgeschwindigkeit wird für diese Ausnahme neu von 20 km/h auf 25 km/h angehoben. Damit stimmt sie mit der neuen Fahrzeugkategorie (schwere Motorfahrräder) überein.
Für die Frage, welche Personen als gehbehindert gelten, kann auf Artikel 20a VRV35 verwiesen werden. Nach dem Vollzug dieses Artikels gilt als gehbehindert, wenn dauernd oder vorübergehend eine Fortbewegung zu Fuss nur bis circa 200 Metern bzw. mit besonderen Hilfsmitteln oder mit Hilfe einer Begleitperson möglich ist. Die Ursache der Gehbehinderung kann im Bewegungsapparat der Beine (direkte Gehbehinderung) wie auch im Atem- und Kreislaufsystem (indirekte Gehbehinderung) liegen.
Im Sinne der Besitzstandswahrung soll die heutige Fahrberechtigung für altrechtliche motorisierte Rollstühle mit einer Höchstgeschwindigkeit von höchstens 20 km/h beibehalten werden (kein Führerausweis erforderlich gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. f VZV). Zu Investitionsschutz siehe die Übergangsbestimmung von Artikel 151q E-VZV.
Art. 6 Abs. 1 Bst. f und g (neu)
Bst. f: Die allgemeine Regel, wonach das Mindestalter für Motorfahrzeuge, für die kein Führerausweis erforderlich ist, 16 Jahre beträgt, wird aus Buchstabe f gelöscht und in den neuen Buchstaben g verlagert. Buchstabe f soll künftig beinhalten, dass das Mindestalter für das Führen von Leicht-Motorfahrrädern mit einer Tretunterstützung, die bis höchstens 25 km/h wirkt, einer allfälligen bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit im reinen Motorbetrieb von höchstens 6 km/h sowie einer Motorleistung von höchstens
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