Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/18: Änderung der Verordnung über die Transplantation von menschlichen Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsverordnung) · 17 Seiten

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‒ Swisstransplant muss für ihre Arbeit im Zusammenhang mit der Führung des Registers abgegolten

werden. Für den Aufbau dieser Tätigkeit und die Registerführung fallen Personalkosten in der Ad- ministration und für die Bereitstellung einer Hotline an. Die durch die Einführung der Widerspruchs- regelung erwartete erhöhte Verfügbarkeit an transplantablen Organen kann zudem zu einem Mehrbedarf an medizinischen Abklärungen bei Swisstransplant führen. Swisstransplant rechnet da- her ab 2026 mit jährlichen Mehrkosten von 500 000 Franken. Die Höhe der Kosten beruht momentan noch auf Schätzungen und kann erst bei der Übertragung der Aufgabe der Registerführung definitiv festgelegt werden.

Die Finanzbeschlüsse stehen unter Vorbehalt der Entscheide des Bundesrates im Rahmen des Voran- schlags 2025.

4.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete

Bund und Kantone teilen sich die Zuständigkeit für die Information der Bevölkerung über die Belange der Transplantationsmedizin. Auf die Kantone wirkt sich die Vorlage insofern aus, als auch diese ihre Kommunikationsaktivitäten im Rahmen ihrer Zuständigkeit anpassen und intensivieren müssen. Auf die Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete wirkt sich die Vorlage hinge- gen nicht aus.

4.3 Auswirkungen auf die Gesellschaft

Mit der Einführung der Widerspruchsregelung werden die Voraussetzungen für eine erhöhte Spenderate in der Schweiz geschaffen. Damit sollen weniger Menschen, die auf Organe angewiesen sind, lange Wartezeiten erdulden müssen.

5 Datenschutz-Folgenabschätzung

Nach Artikel 22 Absatz 1 DSG muss eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) durchgeführt wer- den, wenn eine Bearbeitung von Personendaten voraussichtlich zu einem hohen Risiko für die Grund- rechte der betroffenen Personen führt. Anhand einer Risikovorprüfung wird bei einer geplanten Datenbearbeitung entschieden, ob eine DSFA notwendig ist oder nicht. Die Risikovorprüfung für das Organ- und Gewebespenderegister hat ergeben, dass eine Datenschutzfolgenabschätzung durchge- führt werden muss, da eine grosse Anzahl Personen von der Datenbearbeitung betroffen sein wird.

6 Inkrafttreten

Es ist vorgesehen, die Widerspruchsregelung gestaffelt in Kraft zu setzen. So sollen mit einer Vorlaufzeit von sechs Monaten vor dem eigentlichen Systemwechsel das Organ- und Gewebespenderegister be- reits zur Verfügung stehen und die Bevölkerung über die neue Regelung informiert werden. Damit hat die Bevölkerung hinreichend Zeit, sich mit der Thematik zu befassen und sich in das Register einzutra- gen.

Für die Identifikation im Register wird die E-ID verwendet werden. Das Register kann eingeführt werden, sobald die E-ID zur Verfügung steht, was ab 2026 der Fall sein soll. Daher ist vorgesehen, ab 2026 in einem ersten Schritt die Bestimmungen zum Organ- und Gewebespenderegister im Transplantations- gesetz und in der Transplantationsverordnung in Kraft zu setzen. In einem zweiten Schritt soll schliess- lich Mitte 2026 die Widerspruchsregelung in Kraft treten.