Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/18: Änderung der Verordnung über die Transplantation von menschlichen Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsverordnung) · 17 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 12Fedlex · Erläuternder Bericht
wenn sie allfälligen Verletzungen der Datensicherheit nachgehen müssen oder wenn Personen ihr Aus- kunftsrecht geltend machen. Für die Erstellung von Statistiken können lediglich pseudonymisierte Daten eingesehen werden (Bst. d). Die unterschiedlichen Einsichtsrechte werden gesteuert, indem die Mitar- beitenden der Nationalen Zuteilungsstelle je nach Situation unterschiedliche Rollen verwenden, welche unterschiedliche Berechtigungen beinhalten.
Die Einsichtnahme für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAG ist zum Zweck des Vollzugs und der Aufsicht eingeschränkt auf pseudonymisierte Daten (Abs. 4). Zum Beispiel sollen sie im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht (Art. 63 des Transplantationsgesetzes) in Stichproben prüfen können, ob die Abfragen im Register rechtmässig erfolgen. Dazu verwenden sie die Log-Daten der Abfrage der Registereinträge und ein allfälliges Todesdatum der Person, um periodisch zu überprüfen, ob die Abfragen nach Artikel 8c Absatz 2 des revidierten Transplantationsgesetzes erfolgen, also in zeitlicher Nähe zum Todeszeitpunkt. Die Speicherung der Log-Daten wird von Artikel 4 Absätze 2 und 4 DSV verlangt und muss nicht in dieser Verordnung wiederholt werden. Die Auswertung zu Aufsichtszwecken und zur Einhaltung der Da- tenschutzbestimmungen ergibt sich aus den Artikeln 57m–57o des Regierungs- und Verwaltungsorga- nisationsgesetzes vom 21. März 199713 respektive aus Artikel 4 Absatz 5 DSV. Ergibt eine Auswertung, dass ein Fall weiterverfolgt werden muss, kann als eindeutiger Identifikator die AHV-Nummer der be- troffenen Person verwendet werden. Darüber hinaus können die berechtigten Personen des BAG Daten für die Forschung und Qualitätssicherung bearbeiten beziehungsweise bekanntgeben (siehe Art. 8o und 8p).
Art. 8k Geltendmachung von Rechten nach dem DSG
Rechte der betroffenen Person nach den Artikeln 25 und 41 DSG sind bei der Nationalen Zuteilungsstelle geltend zu machen. Aufgrund der Besonderheit des Registers – jede Person kann ihre eigenen Daten eintragen, einsehen, ändern und löschen – sind nur wenige Fälle denkbar, in denen tatsächlich ein Be- gehren um Geltendmachung der Rechte an die Nationale Zuteilungsstelle gestellt werden muss: Zu den- ken ist dabei beispielsweise an die Auskunft darüber, ob der Eintrag durch jemanden abgefragt wurde (Log-Files), oder ob die Daten nach der Löschung durch die Person selbst tatsächlich nicht mehr im Register gespeichert sind.
Art. 8l Richtigkeit der Dateneinträge
Personen, die eine früher getroffene Entscheidung zur Organ- und Gewebespende ändern, sollten nicht vergessen, ihren Registereintrag entsprechend anzupassen. Es liegt in ihrem Interesse, dass ihre Daten auf dem neuesten Stand sind. Um sie zu unterstützen, sendet das Register den Personen, die ihren Eintrag über einen längeren Zeitraum nicht aufgerufen haben, per E-Mail eine Erinnerung mit der Bitte, die Aktualität des Eintrags zu überprüfen. Die Identitätsdaten der eintragenden Person werden zwar durch die Schnittstelle mit der Zentralen Ausgleichsstelle nach Artikel 8c automatisch aktualisiert – bei- spielsweise bei einer Namensänderung nach einer Heirat. Der Bund und die registerführende Stelle haben aber keine Möglichkeit, die Aktualität und Richtigkeit aller Daten im Register zu verifizieren. Daher obliegt es den registrierten Personen, dafür zu sorgen, dass im Register ihr tatsächlicher Wille abgebildet ist und dass sie ihre Kontaktangaben aktuell halten.
Art. 8m Löschung der Daten
Einträge von Personen, die verstorben sind, werden grundsätzlich nicht mehr im Register benötigt. Da- her erfolgt in regelmässigen Abständen ein Abgleich mit den UPI-Services der ZAS. Einträge verstorbe- ner Personen werden 15 Jahre nach dem Tod automatisch aus dem Register gelöscht (Abs. 1). Die Zeitspanne von 15 Jahren entspricht der Verjährungsfrist, die bei Strafverfolgungen gilt. Bei vereinfach- ten Einträgen nach Artikel 8g erfolgt keine Überprüfung der Identität. Sie können daher nicht mit den Daten der ZAS abgeglichen werden, womit auch das Todesdatum nicht übertragen werden kann. Solche Einträge sind zeitlich auf 80 Jahre befristet (Abs. 2).