Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/18: Änderung der Verordnung über die Transplantation von menschlichen Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsverordnung) · 17 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 2Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuterungen

1 Ausgangslage

Am 1. Oktober 2021 hat das Parlament eine Änderung des Transplantationsgesetzes und damit die Ein- führung der erweiterten Widerspruchsregelung bei der Organ- und Gewebespende in der Schweiz ver- abschiedet.1 Mit der erweiterten Widerspruchsregelung gilt, dass einer Person nach dem Tod Organe und Gewebe entnommen werden dürfen, wenn sie dies nicht zu Lebzeiten abgelehnt hat. Liegt kein dokumentierter Wille der verstorbenen Person vor, müssen die nächsten Angehörigen aktiv angefragt werden. Sie können unter Berücksichtigung des mutmasslichen Willens der Person über die Spende entscheiden. Gegen das Gesetz wurde das Referendum ergriffen. In der Volksabstimmung vom 15. Mai 2022 bestätigten die Stimmberechtigten die Einführung der erweiterten Widerspruchsregelung.

Die Umsetzung der Änderungen des Transplantationsgesetzes erfordert Ausführungsbestimmungen in der Transplantationsverordnung. Dazu gehören insbesondere die detaillierte Regelung des Organ- und Gewebespenderegisters, die Aufführung der Organe, Gewebe und Zellen, für die weiterhin die Zustim- mungsregelung gilt sowie die Festlegung von Fristen für die Durchführung von vorbereitenden medizini- schen Massnahmen und die Geltendmachung des Widerspruchs.

2 Grundzüge der Vorlage

2.1 Organ- und Gewebespenderegister

Wer seine Organe, Gewebe oder Zellen im Todesfall nicht spenden möchte, muss die Möglichkeit haben, seinen Widerspruch zu Lebzeiten verbindlich festzuhalten. Zu diesem Zweck stellt der Bund ein Register zur Verfügung.

Es ist wesentlich, dass das Register für die eintragenden Personen leicht zugänglich und einfach in der Handhabung ist. Ein Eintrag soll ohne grossen Aufwand erstellt und jederzeit geändert werden können. Gleichzeitig muss aber sichergestellt werden, dass jede Person, die sich in das Register einträgt, zuver- lässig und ohne Fehler identifiziert werden kann. Es ist deshalb vorgesehen, zur Identifikation bei der Eintragung die geplante E-ID zu verwenden. Diese wird es zukünftig ermöglichen, sich im Internet mit staatlich bestätigten Angaben zu identifizieren. Das Register wird für alle Personen nutzbar sein, die in der Schweiz wohnen, sowie für Grenzgängerinnen und Grenzgänger und Auslandsschweizerinnen und Auslandsschweizer. Für Personen, die keine Schweizer E-ID verwenden können oder wollen, wird ein Eintrag im Register ohne Identitätsprüfung angeboten, in dem auf eine physisch hinterlegte Wil- lensäusserung verwiesen werden kann.

2.2 Ausnahmen von der Widerspruchsregelung

Zur Wahrung der Verhältnismässigkeit des Eingriffs in das Grundrecht auf Selbstbestimmung der ver- storbenen Person und in Anlehnung an ausländische Regelungen ist in gewissen Fällen für die Ent- nahme von Organen, Geweben und Zellen weiterhin eine explizite Zustimmung erforderlich. Das Transplantationsgesetz legt fest, dass Organe, Gewebe oder Zellen, aus denen Transplantatprodukte hergestellt werden sollen, unter diese Ausnahme fallen. Zudem überträgt es dem Bundesrat die Kom- petenz, weitere nicht zuteilungspflichtige Organe, Gewebe und Zellen von der Widerspruchsregelung auszunehmen. Entsprechend werden im vorliegenden Entwurf nicht zuteilungspflichtige Organe, Ge- webe und Zellen, deren Transplantation neuartig oder selten ist (z. B. die Hand oder das Gesicht), ex- plizit von der Widerspruchsregelung ausgenommen.

2.3 Frist für die Geltendmachung des Widerspruchs durch die nächsten Angehörigen

Unter der Widerspruchsregelung ist eine Entnahme zulässig, wenn kein Widerspruch der betroffenen Person oder der nächsten Angehörigen vorliegt. Liegt kein dokumentierter Widerspruch der Person vor und ist den Angehörigen der Wille nicht bekannt, können die nächsten Angehörigen oder eine von der Person bestimmte Vertrauensperson einer Entnahme von Organen, Gewebe und Zellen innerhalb einer

1 Änderung des Transplantationsgesetzes vom 1. Oktober 2021, BBl 2021 2328. 2/17