Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/18: Änderung der Verordnung über die Transplantation von menschlichen Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsverordnung) · 17 Seiten

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scheint die Spendebereitschaft zu sein, wenn Organe, Gewebe oder Zellen für experimentelle, neuartige oder nicht lebensrettende Transplantationen verwendet werden sollen oder wenn sie sichtbare Bereiche des Körpers betreffen wie z. B. das Gesicht oder die Extremitäten.4

Absatz 2 verweist auf Anhang 1, in dem die entsprechenden Organe, Gewebe und Zellen aufgeführt sind.

Art. 6d Abklärung der Zustimmung und Information der zum Entscheid berechtigten Personen

Die Abklärung der Zustimmung folgt denselben Schritten wie die Abklärung des Widerspruchs bei Orga- nen, Geweben oder Zellen, für die die Widerspruchsregelung gilt. Entsprechend verweist Absatz 1 auf Artikel 8c Absätze 1–3 des Transplantationsgesetzes sowie auf die entsprechenden Stellen dieser Ver- ordnung, in denen die Abklärung des Widerspruchs beschrieben wird.

Die Aufklärung der nächsten Angehörigen und der Vertrauensperson über ihre Rechte und Pflichten sowie über den Ablauf einer Organspende erfolgt weitgehend analog zu den Fällen, in denen die Wider- spruchsregelung gilt. Eine Informationspflicht zu einer Frist entfällt, da bei Geltung der Zustimmungsre- gelung keine Frist für eine Entscheidung erforderlich ist (Abs. 2 und 3).

Art. 6e Vorgehen bei mehreren zum Entscheid berechtigten Personen

Das Vorgehen in Fällen, wenn es mehrere zum Entscheid berechtigte Personen gibt, entspricht dem geltenden Recht (bisheriger Art. 5 Abs. 3 der Transplantationsverordnung).

Art. 7 Abs. 1

Das Transplantationsgesetz beauftragt den Bundesrat, Vorschriften über die Feststellung des Todes zu erlassen. Aufgrund der medizinisch-wissenschaftlichen Thematik verweist der Bundesrat diesbezüglich wie bisher auf die betreffenden Ziffern der Richtlinien der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) «Feststellung des Todes im Hinblick auf Organtransplantationen und Vorbe- reitung der Organentnahme». Neu wird auf Verordnungsebene klargestellt, dass die Vorschriften zur Feststellung des Todes sowohl dann gelten, wenn der Tod infolge einer schweren Schädigung des Ge- hirns, als auch dann, wenn er infolge eines anhaltenden Kreislaufstillstandes eingetreten ist.

Der bisherige Anhang 1 wird zu Anhang 1a. Deshalb wird neu auf Anhang 1a verwiesen.

Art. 8 Dauer der vorbereitenden medizinischen Massnahmen

Vorbereitende medizinische Massnahmen werden zwischen dem Therapieabbruch und der Organent- nahme durchgeführt. Sie haben keinen Nutzen für die Patientin oder den Patienten, sind aber nötig, um Funktionen der Organe zu erhalten. Unter der heute geltenden Zustimmungsregelung sind vorbereitende medizinische Massnahmen vor dem Tod nur mit Zustimmung der betroffenen Person oder der zum Ent- scheid berechtigten Personen zulässig. Weil unter der Widerspruchsregelung die Zustimmung vermutet wird, werden solche Massnahmen unter der Widerspruchsregelung für kurze Zeit bereits zulässig sein, während der Spendewille abgeklärt wird (Art. 10 Abs. 1 des revidierten Transplantationsgesetzes). Das geänderte Transplantationsgesetz beauftragt den Bundesrat, eine Frist festzulegen für die Durchführung von vorbereitenden medizinischen Massnahmen vor und nach dem Tod.

Diese Vorgabe wird wie folgt umgesetzt: Vor dem Tod dürfen vorbereitende medizinische Massnahmen während maximal 48 Stunden durchgeführt werden (Abs. 1 Bst. a). Nach dem Tod dürfen vorbereitende medizinische Massnahmen wie bisher während maximal 72 Stunden durchgeführt werden (Abs. 1 Bst. b).

Wenn der Hirntod nicht innerhalb von 48 Stunden eintritt, kann die Frist für vorbereitende medizinische Massnahmen vor dem Tod um 48 Stunden verlängert werden, falls eine Spende nach anhaltendem Kreislaufstillstand erwogen wird (Abs. 2). Diese Art der Organspende ist möglich bei Personen, bei de- nen aufgrund einer aussichtslosen Prognose entschieden werden muss, die lebenserhaltenden Mass- nahmen zu beenden. Nach dem Behandlungsende steht der Kreislauf still. In der Folge wird das Gehirn

4 Williams, N. J, O’Donovan, L, & Wilkinson, S. (2022). Presumed Dissent? Opt-out Organ Donation and the Exclusion of Organs and Tissues. Medical Law Review, 30(2), 268–298.