Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/18: Änderung der Verordnung über die Transplantation von menschlichen Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsverordnung) · 17 Seiten
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Spendebereitschaft zu verweisen, die sie ausserhalb des Registers festgehalten haben (Abs. 1). So kann beispielsweise für den Zeitraum des Aufenthalts in der Schweiz eine ausgedruckte und ausgefüllte Organspende-Karte mitgeführt werden, auf welche mit dem Eintrag im Register verwiesen wird. Ein ver- einfachter Eintrag kann auch von Personen erstellt werden, die eine E-ID nutzen könnten, dies aber nicht wollen. Weil bei vereinfachten Einträgen keine Identitätsprüfung vorgenommen werden kann und die Löschung der Daten verstorbener Personen nach einem Abgleich mit der ZAS nicht möglich ist, werden diese Einträge jeweils nach 80 Jahren automatisch gelöscht (vgl. Art. 8m).
Personen, die einen vereinfachten Eintrag nutzen wollen, verwenden ein von AGOV akzeptiertes oder herausgegebenes Login mit einer Zwei-Faktor-Authentisierung (Abs. 2).
Art. 8h Einsichtnahme in die Daten: zugriffsberechtigte Personen
Die eintragenden Personen können ihren Eintrag im Register online einsehen und anpassen. Weitere Zugriffe werden benötigt für die Abfrage des Registers durch jene Personen, die zuständig sind für die Abklärung der Spendebereitschaft. Dabei handelt es sich in erster Linie um die lokalen Koordinations- personen in den Spitälern, in denen mögliche Spenderinnen und Spender behandelt und entdeckt wer- den (Bst. a Ziff. 1). Um die Abfrage auch dann zu gewährleisten, wenn keine Koordinationsperson verfügbar ist, sollen auch die mit der Abklärung der Spendebereitschaft betrauten Personen auf Notfall- und Intensivstationen eine Abfrage machen können (Ziff. 2). Da Gewebe auch ausserhalb eines Organ- spendeprozesses gespendet werden kann, sollen auch Personen anderer Abteilungen Zugriff erhalten, die in solchen Fällen die Spendebereitschaft abklären (Ziff. 3).
Bei der Nationalen Zuteilungsstelle sollen diejenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Daten einsehen können, die mit der Führung des Registers betraut sind, sowie jene, die indirekte Abfragen durchführen und jene, die Statistiken erstellen (Bst. b).
Beim BAG haben die Personen Zugriff, die für den Vollzug des Transplantationsgesetzes zuständig sind, beispielsweise für das Erstellen von Statistiken, und die das Register beaufsichtigen (Bst. c). Das BAG hat gestützt auf Artikel 58a des revidierten Transplantationsgesetzes (Änderung vom 29. September 2023)11 die Möglichkeit, Daten der im Transplantationsgesetz geregelten Datenbanken zu Aufsichts- und Statistikzwecken zu bearbeiten.
Die Zugriffsrechte für die Abfrage der Spendebereitschaft durch die Personen nach Buchstabe a werden, auf Antrag, von der Nationalen Zuteilungsstelle erteilt (Abs. 2). Sie ist dabei verantwortlich für die Ver- waltung der Zugriffsrechte.
Art. 8i Einsichtnahme in die Daten: indirekte Abfrage
Nach Artikel 10a Abs. 2bisdes revidierten Transplantationsgesetzes (Änderung vom 29. September 2023) kann der Bundesrat vorsehen, dass die für die Abklärung der Spendebereitschaft zuständigen Personen die Einträge potenzieller Spenderinnen und Spender auch bei der Nationalen Zuteilungsstelle anfragen können, wenn dies zur zeitgerechten Abklärung der Spendebereitschaft einer in ihrem Spital betreuten Person erforderlich ist. Dies kann notwendig sein, wenn die direkte Abfrage aus technischen oder organisatorischen Gründen nicht möglich ist. Die Personen in den Spitälern sind sich dieses Ver- fahren noch gewohnt, da sie bereits ein früher von Swisstransplant privat geführtes Register telefonisch anfragen konnten. Der Bundesrat will das Verfahren zumindest in der ersten Phase nach der Einführung des Registers ermöglich, damit die Umstellung auf die Widerspruchsregelung reibungslos erfolgen kann. Ein Jahr nach Einführung des Registers soll evaluiert werden, ob es die Möglichkeit der Abfrage über die Nationale Zuteilungsstelle weiterhin braucht. Zu diesem Zweck muss die Person, die telefonisch abfragt, begründen, weshalb sie die Abfrage nicht selbst im Register machen kann (Abs. 1).
Da bei indirekten Abfragen die Identität und die Zugriffsberechtigung der anfragenden Person nicht vor- gängig geklärt werden können, muss die Nationale Zuteilungsstelle diese Überprüfung zum Zeitpunkt der Anfrage vornehmen. Das Verfahren wird voraussichtlich wie folgt ablaufen: Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter der Nationalen Zuteilungsstelle erfragt die Identitäts- und Kontaktdaten der anrufenden Person (insbesondere Name, Vorname, Funktion, Spital und offizielle E-Mail-Adresse) und lässt sich via Spitalzentrale mit der Person telefonisch verbinden. Eine Auskunft erhalten jene Personen, die nach
11 BBl 2023 2294.