Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/18: Änderung der Verordnung über die Transplantation von menschlichen Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsverordnung) · 17 Seiten

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Wie bis anhin ist für die Mitteilung eines vorhandenen Spendewillens nicht notwendig, dass die Über- bringerin oder der Überbringer bereits 16 Jahre alt ist. Absatz 3 wird lediglich sprachlich an den Wortlaut des revidierten Transplantationsgesetzes angepasst, erfährt aber inhaltlich keine Änderung.

Art. 5 Zum Entscheid berechtigte Personen

Der Artikel wurde redaktionell überarbeitet, leicht umstrukturiert und an die Gegebenheiten der Wider- spruchsregelung angepasst. Inhaltlich gibt es keine Änderungen gegenüber dem geltenden Recht.

Ist keine Erklärung zur Spende bekannt, so ist wie bisher diejenige Person innerhalb der nächsten An- gehörigen zum Entscheid befugt, die mit der betroffenen Person am engsten verbunden war (Abs. 1). Das Fachpersonal im Spital hat dies im Gespräch mit den erreichbaren Angehörigen abzuklären. Für den Fall, dass keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen, gibt Artikel 4 Absatz 2 zur Orientierung eine Kaskade vor, wer vermutungsgemäss mit der betroffenen Person am engsten verbunden war. Die Per- sonen werden in der genannten Reihenfolge berücksichtigt, sofern sie vor ihrem Tod in regelmässigem persönlichem Kontakt mit der betroffenen Person standen.

Wie bis anhin wird es möglich sein, zu Lebzeiten eine oder mehrere Vertrauenspersonen zu bestimmen, die im Todesfall über die Frage einer Organspende entscheiden sollen. Analog zur Zustimmung zur Entnahme oder zu deren Ablehnung setzt die selbständige Festlegung einer Vertrauensperson voraus, dass die Person das 16. Lebensjahr zurückgelegt hat (Art. 8a Transplantationsgesetz). Dies wird nicht mehr explizit in der Verordnung festgehalten, da es sich bereits aus dem Transplantationsgesetz ergibt. Die Vertrauensperson tritt gemäss Artikel 8 Absatz 4 des revidierten Transplantationsgesetzes an die Stelle der nächsten Angehörigen und gilt entsprechend als entscheidberechtigte Person (Abs. 1–3).

In der Praxis können oft mehrere zum Entscheid berechtigte Personen eruiert werden. Dies etwa, wenn es mehrere nächste Angehörige gemäss der Kaskade in Artikel 4 Absatz 2 gibt (z. B. keine Partnerin, aber mehrere Kinder), oder wenn eine Person mehrere Vertrauenspersonen benannt hat. In diesen Fäl- len soll eine Entnahme wie bis anhin auch möglich sein, wenn nicht alle zum Entscheid berechtigten Personen erreichbar sind (Abs. 4). Mindestens eine dieser Personen muss jedoch erreicht und über ihr Recht auf Widerspruch aufgeklärt worden sein (Art. 8 Abs. 3 des Transplantationsgesetzes).

Art. 6 Vertretungsberechtigte Person als Vertrauensperson

Neu wird das Verhältnis zwischen der Vertrauensperson nach dem Transplantationsgesetz und der ver- tretungsberechtigten Person bei medizinischen Eingriffen nach Artikel 378 Absatz 1 Ziffer 1 des Zivilge- setzbuches2 geregelt: Hat eine Person keine Vertrauensperson bestimmt, in einer Patientenverfügung oder einem Vorsorgeauftrag jedoch eine vertretungsberechtigte Person festgelegt, so wird diese als Ver- trauensperson nach dem Transplantationsrecht angesehen.

Art. 6a Pflicht zur Information

Gespräche mit den nächsten Angehörigen oder der Vertrauensperson über eine mögliche Organ-, Ge- webe- oder Zellspende werden nach Möglichkeit durch speziell dafür geschulte Personen geführt. Diese sind verpflichtet, die zum Entscheid berechtigten nächsten Angehörigen respektive die Vertrauensper- son über ihre Rechte und Pflichten sowie den Ablauf einer Organspende aufzuklären (vgl. auch Art. 8c Abs. 4 des Transplantationsgesetzes).

Die zum Entscheid berechtigten Personen sind darüber zu informieren, dass sie unter Beachtung des mutmasslichen Willens der betroffenen Person einer Entnahme widersprechen können (Bst. a). Eben- falls sind sie darüber zu informieren, dass ohne Widerspruch innert Frist eine Entnahme erlaubt ist (Bst. b). Sie sind auch darüber in Kenntnis zu setzen, dass die Frist mit dem Informationsgespräch zur Organspende beginnt und 24 Stunden bzw. bei der ausschliesslichen Entnahme von Gewebe 12 Stun- den dauert (Bst c).

Die zum Entscheid berechtigten Personen müssen ausserdem über alle wichtigen Schritte im Organ- spendeprozess informiert werden (Bst. d). Die Aufklärung muss insbesondere Informationen umfassen über Art und Umfang der vorbereitenden medizinischen Massnahmen sowie zu deren Auswirkungen.

2 SR 210