Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/18: Änderung der Verordnung über die Transplantation von menschlichen Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsverordnung) · 17 Seiten

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Für die Bekanntgabe nicht anonymisierter Daten zum Zweck der Forschung und Qualitätssicherung ist nach Artikel 59b Absatz 4 Buchstabe a des revidierten Transplantationsgesetzes (Änderung vom 29. September 2023)6 eine Einwilligung der registrierten Personen notwendig. Bei der Registrierung kön- nen diese im Register angeben, ob sie damit einverstanden sind, dass man sie für ein konkretes For- schungs- oder Qualitätssicherungsprojekt kontaktiert (Ziff. 8). Details zum Prozedere der Bekanntgabe nicht anonymisierter Daten zu Forschungszwecken finden sich in den Erläuterungen zu Artikel 8o.

Das Datum des letzten Registerzugriffs durch die eintragende Person muss bereits aufgrund daten- schutzrechtlicher Vorgaben gespeichert werden (Art. 4 Datenschutzverordnung vom 31. August 20227 [DSV]). Zusätzlich wird das Datum aber auch bei einer Abfrage des Registers angezeigt, damit eine abfragende Person sehen kann, wann die Person ihren Eintrag letztmals eingesehen hat (Ziff. 9). Dies ist insbesondere dann hilfreich, wenn mehrere sich widersprechende Willensäusserungen vorliegen, also etwa dann, wenn zusätzlich zum Registereintrag eine Organspende-Karte gefunden wird. In diesen Fällen gilt nach Artikel 3 jeweils die aktuellste Willensäusserung.

Nach Artikel 8c Absatz 2 des revidierten Transplantationsgesetzes ist die Abfrage des Registers erlaubt, nachdem entschieden wurde, die lebenserhaltenden Massnahmen abzubrechen. Um die Rechtmässig- keit der Abfragen zu prüfen, kann das BAG bei Einträgen, die abgefragt wurden, ein allfälliges Todess- datum einsehen. Es kann damit kontrollieren, ob Abfragen tatsächlich in zeitlicher Nähe zum Todeszeitpunkt erfolgt sind (Ziff. 10).

Alternativ zu einer konkreten Willensäusserung ist es auch möglich, eine Vertrauensperson anzugeben, die den Entscheid stellvertretend treffen soll (Bst. b).

Die Personendaten und die AHV-Nummer, die bei der Ausstellung der E-ID auf dem Smartphone der Benutzerin oder des Benutzers gespeichert werden, können automatisiert in das Register übernommen werden (Abs. 2). Damit werden Fehler vermieden, die bei einer manuellen Eingabe durch die Person auftreten könnten.

Art. 8c Schnittstelle mit der Zentralen Ausgleichsstelle

Das Register verfügt über eine Schnittstelle zum Register Unique Person Identification (UPI) der Zent- ralen Ausgleichsstelle ZAS, um darüber Daten abzugleichen.

Werden im Register der UPI-Services Daten angepasst – beispielsweise bei einer Namensänderung nach einer Heirat – werden diese Daten beim Abgleich auch im Register angepasst (Bst. a).

Beim Abgleich mit der Datenbank der ZAS kann das Todesdatum in das Register übertragen werden, damit die Einträge verstorbener Personen aus dem Register gelöscht werden können. Der Abgleich erfolgt jeden Werktag. Einträge verstorbener Personen werden beim Abgleich automatisch für weitere Abfragen gesperrt. Die Löschung erfolgt 15 Jahre später (Bst b Ziff. 1; vgl. auch die Erläuterungen zu Art. 8m Abs. 2). Bei Einträgen, die abgefragt wurden, kann das BAG zu Aufsichtszwecken (Bst. b Ziff. 2) ein übertragenes Todesdatum noch zwei Jahre nach dem Tod der Person einsehen (vgl. Erläuterungen zu Art. 8b Abs. 1 Bst. a Ziff. 10).

Art. 8d Aufgaben der Nationalen Zuteilungsstelle

Die Entwicklung der technischen Infrastruktur des Organ- und Gewebespenderegisters wird durch das Bundesamt für Gesundheit (BAG) sichergestellt, geführt wird das Register aber durch die Nationale Zu- teilungsstelle. Daraus ergeben sich unterschiedliche Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 20208[DSG], die in den Artikeln 8d und 8e aufgezeigt wer- den. Die Aufgaben des Verantwortlichen nach Artikel 5 Buchstabe j DSG werden zwischen den beiden Stellen aufgeteilt. Dabei trägt die Nationale Zuteilungsstelle die Verantwortung für jene Bereiche, die nicht dem BAG zugewiesen werden. Insbesondere handelt es sich dabei darum, die Datenbearbeitung dem Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zu melden, allfällige Datensicherheitsvorfälle zu dokumentieren und sie, falls nötig, dem EDÖB und allenfalls den betroffenen Personen zu melden.

6BBl 2023 2294

7 SR 235.11

8 SR 235.1