Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/18: Änderung der Verordnung über die Transplantation von menschlichen Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsverordnung) · 17 Seiten

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nicht mehr durchblutet und fällt aus. Diese Verlängerung um 48 Stunden ermöglicht es den Fachperso- nen im Spital, die notwendigen Vorbereitungen für die Entnahme und Transplantation der Organe zu treffen. Eine Spende ist auch möglich, wenn der Hirntod während dieser Vorbereitungen wider Erwarten dennoch eintritt. Die Fristen für vorbereitende medizinische Massnahmen vor dem Tod sind heute in den nicht verbindlichen «Hinweisen zur praktischen Umsetzung» der SAMW-Richtlinie zur Feststellung des Todes enthalten. Mit der verbindlichen Festschreibung dieser Fristen wird auch einer Empfehlung aus der Evaluation des Transplantationsgesetzes5 nachgekommen, die maximale Dauer von vorbereitenden medizinischen Massnahmen vor dem Tod verbindlich festzulegen.

Die genannten Fristen stehen unter Vorbehalt von Absatz 3: Die vorbereitenden medizinischen Mass- nahmen müssen sofort abgebrochen werden, wenn ein Widerspruch der betroffenen Person bekannt wird oder die Angehörigen einer Entnahme widersprechen.

Art. 8a Unzulässige vorbereitende medizinische Massnahmen

Der Artikel erfährt inhaltlich keine Änderung, es werden lediglich die Verweise angepasst.

3. Abschnitt: Organ- und Gewebespenderegister

Unter der Widerspruchsregelung braucht es eine zuverlässige und sichere Möglichkeit, um seinen Willen zu einer Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen nach dem Tod festzuhalten. In Artikel 10a des revidierten Transplantationsgesetzes ist dafür ein Register vorgesehen. Das Organ- und Gewebespen- deregister wird in der Verordnung in einem eigenen Abschnitt geregelt. Es ermöglicht, einen Wider- spruch, eine Zustimmung oder eine andere Äusserung zur Spendebereitschaft festzuhalten.

Art. 8b Inhalt des Organ- und Gewebespenderegisters

Kommt bei einer Patientin oder einem Patienten eine Organ- oder Gewebespende infrage, müssen die medizinischen Fachpersonen klären, ob die betroffene Person im Organ- und Gewebespenderegister eine Äusserung zur Spendebereitschaft festgehalten hat (Art. 8c Abs. 1 des revidierten Transplantati- onsgesetzes). Der abfragenden Person stehen für die Suche unter Umständen nur eingeschränkte An- gaben zur Person zur Verfügung. Deshalb werden im Register unterschiedliche Identifikatoren gespeichert, damit ein Registereintrag gefunden und eindeutig der betroffenen Person zugeordnet wer- den kann. Neben dem Namen, den Vornamen, dem Geburtsdatum und dem Geburts- oder dem Heima- tort (Abs. 1 Bst. a Ziff. 1–3) ist zusätzlich vorgesehen, im Register die AHV-Nummer zu speichern. Diese Nummer befindet sich auf der Karte des Krankenversicherers, und sollte daher in den meisten Fällen im Spital verfügbar sein. Sie dient dazu, einer Person eindeutig einen Eintrag zuordnen zu können (Ziff. 4). Bei vereinfachten Einträgen nach Artikel 8g, bei denen keine Authentifizierung mittels E-ID erfolgt, müs- sen für eine sichere Zuordnung zumindest die Namen, Vornamen und das Geburtsdatum sowie zusätz- lich der Heimat- oder der Geburtsort sowie die E-Mail-Adresse angegeben werden.

Die registrierten Personen sollen in regelmässigen Abständen per E-Mail aufgefordert werden, zu über- prüfen, ob ihre Daten noch aktuell sind. Damit sie erreicht werden können, tragen die Personen ihre E-Mail-Adresse im Register ein. Kontaktdaten würden auch benötigt, wenn eine Verletzung der Datensi- cherheit entdeckt würde, die den betroffenen Personen kommuniziert werden müsste. Weil eine Äusse- rung zur Spendebereitschaft über mehrere Jahrzehnte im Register gespeichert wird und E-Mail-Adressen häufig gewechselt werden, soll für solche Fälle im Register zusätzlich eine Telefonnummer erfasst werden (Ziff. 5).

Das Register ermöglicht es, den eigenen Willen zur Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen nach dem Tod differenziert festzuhalten (Ziff. 6). Neben einer generellen Ablehnung oder Zustimmung zur Entnahme ist es auch möglich, die Zustimmung auf die Entnahme gewisser Organe, Gewebe oder Zellen einzuschränken.

Personen, die lediglich einen vereinfachten Eintrag im Register erstellen (vgl. Erläuterungen zu Art. 8g), müssen in einem Feld angeben, wo ausserhalb des Registers sie ihre Äusserung zur Spendebereitschaft festgehalten haben (Ziff. 7).

5 www.bag.admin.ch > Medizin & Forschung > Spende und Transplantation von Organen, Geweben und Zellen > Wirksamkeitsprüfung des Transplantationsgesetzes > Evaluation des Transplantationsgesetzes