Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/18: Änderung der Verordnung über die Transplantation von menschlichen Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsverordnung) · 17 Seiten
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Person im Rahmen einer Patientenverfügung oder in einer anderen Form in die Verwendung eingewilligt hat.
Nach geltendem Recht ist eine Verwendung zudem auch dann zulässig, wenn zwar keine zustimmende Willensäusserung nach Absatz 1 vorliegt, aber die nächsten Angehörigen oder eine bezeichnete Ver- trauensperson eingewilligt haben. Auch nach neuem Recht soll es weiterhin möglich sein, eine Einwilli- gung zur Verwendung von biologischem Material, das bei einer noch lebenden Person entnommen wurde, und von gesundheitsbezogenen Personendaten, die bei einer Person vor ihrem Tod erhoben wurden, einzuholen. Im Rahmen der Änderung des Transplantationsrechts erfolgt jedoch eine Neube- wertung der nachträglichen Einwilligung in dieser Situation (Art. 31 Abs. 3 HFG). Gemäss Absatz 2 sol- len nicht mehr die nächsten Angehörigen entsprechend den Vorgaben über die Forschung an verstorbenen Personen (Art. 36 HFG) zum Entscheid befugt sein, sondern die bis zum Tod vertretungs- befugte Person oder die vertretungsbefugten Personen. Hinter der vorliegenden Neubewertung steht die Überlegung, dass bei Forschungsprojekten in Notfallsituationen keine nachträgliche Intervention am Kör- per der verstorbenen Person erfolgt und ein Wechsel der Entscheidbefugnis damit aus heutiger Per- spektive nicht angemessen erscheint. Mithin soll jene Person zum nachträglichen Entscheid berechtigt sein, die bereits vor dem Tod der betroffenen Person, und damit während der Durchführung des For- schungsprojekts nach Artikel 30 HFG, als rechtliche Vertretung galt. Bei Kindern wird auf Artikel 304 Absatz 1 des Zivilgesetzbuchs25 (in der Regel die Eltern) und bei Erwachsenen auf Artikel 378 ZGB verwiesen; ausgenommen ist der Beistand oder die Beiständin (Art. 378 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB), denn die Beistandschaft endet mit dem Tod der Person (Art. 399 Abs. 1 ZGB).
Änderung der Medizinprodukteverordnung
Art. 31 Abs. 1
Bei der Entnahme und Spende von Geweben und Zellen menschlichen Ursprungs, welche devitalisiert werden und für die Herstellung von Medizinprodukten verwendet werden, soll weiterhin die Zustim- mungsregelung gelten (vgl. Art. 2a Abs. 3 HMG). Die entsprechenden Verweise in der Medizinprodukte- verordnung wurden angepasst.
4 Auswirkungen
4.1 Auswirkungen auf den Bund
Bevölkerungsinformation
Die Einführung der Widerspruchsregelung erfordert eine breite und kontinuierliche Information der ge- samten Bevölkerung. Die Konsequenzen eines fehlenden Widerspruchs müssen allen betroffenen Per- sonen bekannt gemacht werden, insbesondere auch fremdsprachigen Bevölkerungskreisen. Für die Organspende-Kampagne stehen heute jährlich rund 1,5 Millionen Franken zur Verfügung. Um die ganze Bevölkerung erreichen zu können, muss die Bevölkerungsinformation intensiviert werden. Dazu sind begleitend zur Einführung der Widerspruchsregelung befristet während drei Jahren zusätzliche Mittel von 1 Million Franken pro Jahr notwendig. Nach der dreijährigen Einführungsphase kann der Aufwand wieder auf 1,5 Millionen Franken reduziert werden.
Organ- und Gewebespenderegister
Das Organ- und Gewebespenderegister wird vom Bund aufgebaut und Swisstransplant zur Führung übertragen.
Für die Entwicklung und den Betrieb des Registers sowie für die Identifikation der sich eintragenden Personen fallen dem Bund folgende Kosten an:
‒ Für den Aufbau des Registers werden in den Jahren 2024 und 2025 insgesamt 3,515 Millionen Fran-
ken benötigt.
‒ Für den technischen Betrieb und die Wartung fallen jährlich 1,3 Millionen Franken an.
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