Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/18: Änderung der Verordnung über die Transplantation von menschlichen Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsverordnung) · 17 Seiten

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Zudem können Personen bei der Nationalen Zuteilungsstelle ihre Rechte nach dem DSG, insbesondere ihr Auskunftsrecht, geltend machen (Abs. 1).

Die Nationale Zuteilungsstelle gewährleistet die organisatorischen Aspekte der Daten- und Informations- sicherheit, indem sie die Massnahmen aus dem Sicherheitskonzept im Rahmen der Registerführung umsetzt und sie dokumentiert (Abs. 2).

Das Register wird beim Bundesamt für Informatik und Telekommunikation (BIT) betrieben. Als register- führende Stelle unterstützt die Nationale Zuteilungsstelle den technischen Betreiber BIT dabei, eine hohe Verfügbarkeit des Registers sicherzustellen. So trifft sie etwa bei Ausfällen oder einer eingeschränkten Verfügbarkeit in Zusammenarbeit mit dem BIT entsprechende Massnahmen (Abs. 3). Die Nationale Zu- teilungsstelle erstellt zudem auf Basis der Anleitungen, die das BIT oder das BAG erstellt, die Bedie- nungsanleitungen für Benutzerinnen und Benutzer und stellt sie ihnen zur Verfügung (Abs. 4). Darin zeigt sie insbesondere auf, wie Einträge im Register vorgenommen oder geändert und wie die Einträge durch autorisierte Personen abgefragt werden können. Darüber hinaus unterstützt die Nationale Zutei- lungsstelle Benutzerinnen und Benutzer, wenn sie Probleme bei der Nutzung des Registers haben oder wenn Software-Probleme auftauchen. Sie zieht bei Bedarf den technischen Betreiber bei (Abs. 5).

Art. 8e Aufgaben des BAG

Das BAG entwickelt das Organ- und Gewebespenderegister. Es stellt die Register-Software der Natio- nalen Zuteilungsstelle zur Verfügung und entwickelt das Register weiter (Abs. 1).

Die Verantwortung für die technischen Aspekte der Daten- und Informationssicherheit liegt beim BAG. Es setzt die in den Grundlagen vorgesehene Massnahmen um, welche technische Aspekte des Regis- ters betreffen. Dazu gehört etwa die Implementierung einer sicheren Authentifizierung der registrierten Personen (Abs. 2). Das BAG kontrolliert, ob die Zugriffsrechte korrekt vergeben werden, und es prüft in Stichproben, ob die Abfragen der Registereinträge zu einem Zeitpunkt erfolgen, da eine Abfrage erlaubt ist. Nach Artikel 8c Absatz 2 des revidierten Transplantationsgesetzes darf der Eintrag einer für eine Spende infrage kommenden Person dann abgefragt werden, wenn bei ihr entschieden worden ist, die lebenserhaltenden Massnahmen zu beenden (Abs. 3).

Art. 8f Eintragung von Daten und Authentifizierung der eintragenden Person

Personen, die ihren Entscheid zur Spende von Organen, Geweben oder Zellen nach dem Tod im Re- gister festhalten wollen, nehmen den Eintrag selbst vor. Dabei ist ein genereller Widerspruch oder eine generelle Zustimmung genauso möglich wie eine differenzierte Willensäusserung, bei der man die Ent- nahme nur bestimmter Organe, Gewebe oder Zellen zulässt. Es ist auch möglich eine Vertrauensperson anzugeben, die den Entscheid treffen soll (Abs. 1).

Absatz 2 führt auf, dass eintragende Personen sich für einen Eintrag mit der E-ID authentifizieren müs- sen. Das Register nutzt hierzu den Authentifizierungsdienst der Schweizer Behörden AGOV9. Bei AGOV handelt es sich um ein IAM-System nach Artikel 3 der Verordnung vom 19. Oktober 201610 über Identi- tätsverwaltungs-Systeme und Verzeichnisdienste des Bundes (IAMV).

Art. 8g Vereinfachter Eintrag

Artikel 10a Absatz 1 des revidierten Transplantationsgesetzes umschreibt den Kreis der Personen, die sich eintragen können, mit der Formulierung «jede Person» sehr weit. In erster Linie ist die Bevölkerung der Schweiz gemeint. Aber auch für Touristinnen und Touristen, die bei einem Kurzaufenthalt in der Schweiz versterben, gilt die Widerspruchsregelung. Daher muss auch für sie die Möglichkeit bestehen, den Willen einfach und sicher festzuhalten. Die Schweizer E-ID soll künftig auch die Einbindung elektro- nischer Identitätsnachweise aus dem Ausland ermöglichen. Voraussetzung ist eine entsprechende Ver- einbarung zwischen den Staaten.

Personen aus Ländern, die mit der Schweiz noch keine Vereinbarung über die Anerkennung der elekt- ronischen Identitätsnachweise haben, steht die Möglichkeit offen, im Register einen sogenannten ver- einfachten Eintrag ohne Überprüfung der Identität vorzunehmen und im Eintrag auf eine Äusserung zur

9www.agov.admin.ch.

10 SR 172.010.59