Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/18: Änderung der Verordnung über die Transplantation von menschlichen Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsverordnung) · 17 Seiten
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Frist von 24 Stunden widersprechen. Wird ausschliesslich Gewebe entnommen, gilt eine Frist von 12 Stunden. Widersprechen die nächsten Angehörigen oder die Vertrauensperson nicht innerhalb dieser Frist, ist eine Entnahme zulässig.
2.4 Fristen für die Durchführung vorbereitender medizinischer Massnahmen
Massnahmen, die vor der Organentnahme durchgeführt werden, haben keinen Nutzen für die spen- dende Person, sind jedoch unabdingbar, um die Funktionen der Organe zu erhalten. Der Wechsel zur Widerspruchsregelung bedingt, dass solche Massnahmen durchgeführt werden können, solange kein Widerspruch gegen eine Entnahme bekannt ist. Eine Ausnahme besteht bei jenen Organen, Geweben oder Zellen, deren Entnahme einer Zustimmung bedarf: Für die Durchführung von vorbereitenden me- dizinischen Massnahmen vor dem Tod ist in diesen Fällen immer eine vorgängige Zustimmung erforder- lich.
Der Entwurf legt fest, wie lange vorbereitende medizinische Massnahmen vor dem Tod und nach dem Tod maximal durchgeführt werden dürfen. Widersprechen die Angehörigen oder die Vertrauensperson innerhalb dieser Frist oder wird ein Widerspruch der betroffenen Person bekannt, müssen die Massnah- men sofort abgebrochen werden.
3 Erläuterungen zu den Artikeln
Art. 1 Abs. 3
Die Entnahme von Organen, Gewebe und Zellen, die für die Herstellung von allogenen Transplantatpro- dukten verwendet werden, unterliegt weiterhin der Zustimmungsregelung (Art. 8 Abs. 5 Transplantati- onsgesetz). Entsprechend gelten für den Umgang mit diesen Organen, Geweben oder Zellen die im Absatz zur Abklärung der Zustimmung aufgeführten Artikel.
1. Abschnitt: Abklärung des Widerspruchs
Abschnitt 1 konkretisiert Artikel 8c des revidierten Transplantationsgesetzes. Er regelt die einzelnen Schritte, die bei der Abklärung des Widerspruchs vom zuständigen Fachpersonal im Spital vorgenom- men werden müssen. Der Titel des Abschnitts wird entsprechend geändert.
Art. 3 Massgebliche Äusserung zur Spendebereitschaft
Es ist denkbar, dass eine Person beispielsweise eine Organspende-Karte ausgefüllt und sich später mit einer davon abweichenden Willensäusserung auch im Register eingetragen hat. In solchen Fällen ist die aktuellste Äusserung zu berücksichtigen. Mündliche Willensäusserungen sind genauso verbindlich wie schriftliche. Wird beispielsweise im Register eine Zustimmung zur Spende gefunden, wissen die Ange- hörigen jedoch aufgrund mündlicher Aussagen der Person, dass diese ihre Meinung seit dem Eintrag geändert hat, so gilt diese letzte Willensäusserung.
Art. 4 Fehlen einer dokumentierten Äusserung zur Spendebereitschaft
Der Artikel entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 4, wobei der Inhalt des bisherigen Absatz 2 neu in Artikel 3 geregelt ist. Wird im Organ- und Gewebespenderegister oder in einem anderen unmittelbar verfügbaren Dokument (z. B. einer Organspende-Karte) eine Erklärung der betroffenen Person zur Spende gefunden, ist diese massgeblich. Die nächsten Angehörigen werden entsprechend darüber in- formiert. Ergeben die Abklärungen des Spitals aber keinen Hinweis auf eine Äusserung der betroffenen Person zu einer Spende, kommt den erreichbaren nächsten Angehörigen die Funktion von Auskunfts- personen zu: Sie sind anzufragen, ob ihnen zum Beispiel aus früheren Gesprächen oder aus für das Spital nicht greifbaren Dokumenten bekannt ist, dass sich die betroffene Person gegen oder für eine Spende ausgesprochen hat. Sie sind auch anzufragen, ob es weitere Personen gibt, denen eine solche Erklärung bekannt sein könnte (Abs. 1).
Absatz 2 legt den Kreis der nächsten Angehörigen analog zum bisherigen Artikel 3 fest. Inhaltlich gibt es keine Änderungen.