Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/31: Verordnung über die Krisenorganisation der Bundesverwaltung (KOBV) · 19 Seiten

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Der Politbeobachter lehnt die Verordnung ab, da diese nicht zu genügend darlege, weshalb mit dem permanenten Kernstab eine dauerhafte Krisenorganisation geschaffen werden solle. Vorbereitungen auf zukünftige Krisen könnten auch innerhalb der bestehenden Organisationen getroffen werden. Des Weiteren gebe es eine fehlende Aufarbeitung vergangener Krisen. Die Massnahmen infolge der Covid-19-Pandemie wurden nie auf ihre Wirksamkeit überprüft. Ohne Aufarbeitung fehlen die Grundlagen, um über Anpassungen von Krisenorganisationen zu diskutieren.

Die RK MZF beantragt zu klären, wie der Bundesrat die drohende unmittelbare und schwere Gefahr erkennen solle, solange der PSK nicht aktiviert sei. Weiter sei die Abgrenzung von PSK und Permanentem Kernstab und deren Zusammenarbeit, auch mit dem OPK, zu klären. Die RK MZF empfiehlt zu prüfen, ob die Einsetzung des PSK und des OPK früher erfolgen solle bzw. ob diese nicht sogar dauernd aktiv sein und auch eine Rolle in der Lageverfolgung und - beurteilung zuhanden des Bundesrats übernehmen sollten. Die RK MZF empfiehlt, dass dem OPK eine stärkere Führungsfunktion zugewiesen werden solle. Zudem sollten auch dort die Kantone vertreten sein. Die RK MZF erwartet, dass die Kantone über die interkantonalen Konferenzen systematisch in die Koordination der Vorsorgeplanung einbezogen werden. Ergänzend regt sie an, dass der Bund auch den Einbezug der entsprechenden fachlichen Organe auf Stufe Bund und Kantone (z. B. im ABC-Bereich) im Rahmen der nationalen Vorsorgeplanungen sicherstelle.

Der schweizerische Arbeitgeberverband lehnt die vorgeschlagene Krisenorganisation ab. Sie sei zu komplex, um in Krisensituationen Lösungen innert nützlicher Frist zu schaffen. Die Krisenorganisation solle daher effizienter, mit Fokus auf den permanenten Krisenstab, gestaltet werden. Dabei sei auf eine möglichst reibungslose Zusammenarbeit mit dem OPK zu achten. Des Weiteren müsse der Bundesrat alle politisch-strategischen Entscheide fällen. Das Dazwischenschalten eines PSK sei aus demokratischer Sicht problematisch, da diesem Gremium in der objektiven Wahrnehmung zu viel Macht zukomme. Zur Bewältigung von Notsituationen sei indessen in der Bevölkerung nur der Bundesrat ausreichend legitimiert. Zudem sollen der Einbezug und die Schnittstellen zu weiteren zentralen Akteuren ausserhalb der Bundesverwaltung umfassend definiert werden. Damit der Wissenstransfer sichergestellt werden könne, solle die Leiterin bzw. der Leiter des permanenten Krisenstabs in Krisenzeiten auch die Funktion als Leiterin bzw. Leiter des OPK übernehmen.

Der SGB verlangt, dass die Sozialpartner und insbesondere die Gewerkschaften zwingend in den Gremien einzuladen und zu begrüssen seien, dies müsse in allen Bereichen der Verordnung systematisch aufgenommen werden.

Der SGV führt aus, die Kantone und Sozialpartner sollen frühzeitig in die Planung zur Krisenbewältigung einbezogen werden. Der Nachrichtendienst des Bundes (NDB), je nach Lage auch der Militärische Nachrichtendienst (MND) und die Nationale Alarmzentrale (NAZ), müssen ebenfalls Teil der Krisenorganisation sein.

Die SOG bedauert, dass der Bund keine schlankere und schlagfertigere Krisenorganisation anstrebte. Eine bereits im Alltag komplexe Struktur – Bundesverwaltung mit sieben Departementen, Kantone, Gemeinden – dürfe im Krisenfall nicht noch komplexer werden. In Krisensituationen gelte es, die Einheit der Führung sicherzustellen, welche sich in einem einzigen, der Lage angepassten Krisenstab wiederfinde, und losgelöst von den Strukturen des Tagesgeschäftes operieren könne. Das federführende Departement sei in einer starken, operativen Krisenorganisation einzubinden. Als übergeordnete Stelle und Dienstleister zur Krisenbewältigung könne es nicht die Führung des Krisenmanagementstabes übernehmen. Jedes Department müsse auf die Expertise und Erfahrung des Kernstabs zurückgreifen können um sich auf die Krisenführung vorbereiten zu können. Weiter stelle sich die Frage, wie das Verhältnis zwischen Krisenorganisation der Bundesverwaltung und der Armee verstanden werde, insbesondere bei Herausforderungen der hybriden Kriegsführung. Zudem seien periodische Ausbildungskurse und die Durchführung von Übungen, unter Einbezug der betreffenden Organe in