Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/31: Verordnung über die Krisenorganisation der Bundesverwaltung (KOBV) · 19 Seiten
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Der Kanton VD empfiehlt, im Artikel 5 hinzuzufügen, dass der PSK die politisch-strategische Lage beurteile und Handlungsoptionen und Entscheidungsgrundlagen auch zuhanden der Kantone erarbeite.
Artikel 6
Der Kanton BL beantragt, dass die Kantone als feste Mitglieder in die überdepartementale Krisenorganisation des Bundes in Artikel 6 Absatz 1 einzubinden seien, anstatt als optionale Mitglieder wie in Artikel 6 Absatz 2 vorgesehen. Der optionale Einbezug schaffe für die Kantone zu wenig Verbindlichkeit. Die Kantone sollen besser und systematisch in das Krisenmanagement des Bundes eingebunden werden. Vertretungen der Kantone sollen im PSK Einsitz nehmen, wenn die Kantone von einer Krise betroffen seien, dies insbesondere mit Blick auf den Vollzug von Bundesmassnahmen.
Der Kanton NW führt aus, dass die Schaffung eines PSK im Grundsatz zwar eine gute Lösung sei. Die Zusammensetzung erscheine aber willkürlich. Eine Krise sei aber gerade dadurch gekennzeichnet, dass die gesamte Bundesverwaltung gefordert sei. Der Kanton beantragt, dass Absatz 1 mit dem Direktor oder der Direktorin des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz, dem Chef oder der Chefin der Armee, dem Staatsekretär oder der Staatssekretärin des Staatssekretariats für Sicherheit, dem Delegierten oder der Delegierten des Sicherheitsverbundes Schweiz und Vertreterinnen oder Vertretern der Fachkonferenzen der Kantone zu ergänzen sei. Des Weiteren beantragt der Kanton NW, Absatz 2 Buchstabe c zu streichen, da die Kantone über die zuständigen Fachkonferenzen in den PSK einbezogen werden sollen. Zudem solle die Rolle des Stabchefs PSK geklärt werden. Absatz 3 solle dahingehend ergänzt werden: «Der zuständige Bundesrat oder Bundesrätin führt den Vorsitz des PSK. Ein Stabschef oder eine Stabschefin aus dem Stabschef-Pool führt die operativen Arbeiten des PSK.»
Der Kanton TI fordert den zwingenden Einbezug der Vertreter der Kantone mit beratenden Aufgaben in den PSK. Zudem ist er der Meinung, dass im erläuternden Bericht auch die Konferenzen genannt werden sollten, die im Krisenfall in den PSK eingebunden werden.
Der Kanton VD schlägt vor den Buchstaben c von Absatz 2 zu streichen. Stattdessen solle ein Buchstabe f in Absatz 1 hinzugefügt werden: «Der PSK besteht, wenn das Ereignis die Kantone betrifft, aus dem KdK und der am stärksten von der Thematik betroffenen Direktorenkonferenz, die die Vertretung der Kantone sicherstellen.»
Gemäss Chance Schweiz müsse die Zusammensetzung des PSK zwingend um den Staatssekretär des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten (EDA), den Staatssekretär des Staatsekretariates für Sicherheitspolitik (SEPOS), den Chef der Armee sowie den Direktor des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) erweitert werden. Dieses Erfordernis sei auch bei der vorliegenden Struktur unabdingbar. Die Leitung wäre folgerichtig der Bundeskanzlerin/Bundeskanzler (ev. Vizekanzlerin) zu übertragen.
Der SGB fordert, dass Artikel 6 Absatz 2 neben Vertretern des Bundes und Kantone auch die Sozialpartner einbezogen werden.
Der Schweizerische Städteverband fordert, dass bei der Zusammensetzung der KSP eine Vertretung aus der kommunalen Ebene in beratender Funktion explizit unter eigener Ziffer aufzuführen sei.
Gemäss Markus H.F. Mohler soll Absatz 1 mit dem Staatssekretär oder der Staatssekretärin für Sicherheitspolitik, dem Nachrichtendienst des Bundes und weiteren Bundesstellen, wie dem Chef oder der Chefin der Armee und dem Bundesamt für Cybersicherheit ergänzt werden.