Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/31: Verordnung über die Krisenorganisation der Bundesverwaltung (KOBV) · 19 Seiten

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die Vorlage aufzunehmen.

Das SRK regt eine Ausweitung des Einbezugs von «Dritten» in die Krisenorganisation an. Im Besonderen der Einbezug bevölkerungsschutzrelevanter Organisationen sei Voraussetzung, damit deren Fähigkeiten und Ressourcen im Krisenfall zur Verfügung stehen und zum Einsatz kommen. Auch die Zivilgesellschaft sei in der Krisenorganisation stärker und strukturell abzubilden.

Der VSE führt aus, dass mit der Organisation für Stromversorgung in Ausserordentlichen Lagen (OSTRAL) bereits eine Organisation bestehe, die bereits Prozesse etabliert habe, um die Stromversorgung auch in ausserordentlichen Lagen aufrechtzuerhalten, und diese mit den Beteiligten regelmässig übe. Die Berücksichtigung von OSTRAL für die Bewältigung einer Strommangellage seitens der Krisenorganisationen des Bundes sei daher zwingend.

Markus H.F. Mohler führt aus, der Ausdruck «Krise» sei zu unbestimmt. Mit der Pflicht des Einbezugs der Kantone sei die Pflicht zur rechtzeitigen und umfassenden Information bei allen Vorhaben des Bundes verbunden. Der PSK sei nicht überdepartemental, sondern werde von einem Departement gesteuert. Dieses setze auch den OPK ein. Dies sei mit Blick auf die bundesstaatliche Kompetenzverteilung problematisch. Durch die Vertretungen unterschiedlicher Organisationseinheiten, aber nicht notwendigerweise aller Departemente könnten sich politisch-strategische Schwergewichte bilden, welche der Lage nicht angepasst seien. Weiter gebe es eine Aufgabenüberschneidung von permanenten Kernstab, PSK, OPK sowie der Kerngruppe Sicherheit (KGSi).

3.3 Anträge und Bemerkungen zu den Bestimmungen

Artikel 1

Der Kanton TI fordert, dass die Art der möglichen Krisen deutlicher gemacht werden müsse, und zwar nicht nur die natürlichen, sozialen und technischen Krisen. Krisen politischer, kriegerischer, migrationspolitischer, gesundheitspolitischer Art müssen in die Liste aufgenommen werden.

Der Kanton VD empfiehlt, die Betreiber kritischer Infrastrukturen hinzuzufügen, da diese bereits in Artikel 11 Buchstabe e erwähnt werden.

Artiset fordert eine Ergänzung von Artikel 1 Buchstabe c zu: «den Einbezug von Kantonen, Wissenschaft und Dritten durch die überdepartementale Krisenorganisation»

Der SGB fordert, dass der Artikel 1 Buchstabe c mit dem Begriff der Sozialpartner zu erweitern sei.

Das SRK schlägt folgende Anpassung für Artikel 1 Buchstabe c vor: «den Einbezug von Kantonen, Wissenschaft und bevölkerungsschutzrelevanten Organisationen durch die überdepartementale Krisenorganisation;»

Artikel 2

Der Kanton NW beantragt, dass Absatz 1 nochmals überprüft und vereinfacht werden solle. Des Weiteren solle Absatz 3 gestrichen werden, da insgesamt nur ein schlagkräftiger Stab gebildet werden solle.

Artikel 3

Die in den Erläuterungen zu Artikel 3 aufgeführten Möglichkeiten, wie ein Antrag um Einsetzung der Krisenorganisation an den Bundesrat gestellt werden kann, sollten gemäss AR, BE,