Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/31: Verordnung über die Krisenorganisation der Bundesverwaltung (KOBV) · 19 Seiten

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Artiset fordert eine Ergänzung des Titels zum 6. Abschnitt «Einbezug von Kantonen, Wissenschaft und Dritten».

Artikel 2

Der Kanton VD verlangt eine Erklärung des Begriffs der komplexen Krise.

Artikel 3

Der Kanton VD und die KdK werfen die Frage auf, wie der Bundesrat eine drohende unmittelbare und schwere Gefahr erkennen soll, wenn der PSK nicht aktiviert sei. Es sei zu prüfen, ob die Einsetzung des PSK mit den beiden Begriffen «unmittelbar» und «schwer» in der Verordnung nicht zu einschränkend umschrieben sei.

Der Kanton VD befürchtet, dass sich dieser Übermittlungsmodus als unzureichend reaktiv und zu langsam erweisen könne, je nachdem, wie schnell ein grosses und komplexes Ereignis eintrete. In diesem Zusammenhang solle ein vereinfachter Modus vorgesehen bzw. geprüft werden, ob die Kantone ermächtigt werden könnten, selbst ein solches Ersuchen zu stellen.

Artikel 5

Der Kanton BL führt aus, es gehöre nicht zu den Aufgaben des PSK, Entscheide zu treffen. Es solle daher ausgeführt werden, von wem die Entscheide getroffen werden. Es stelle sich weiter die Frage, wer das Krisenmanagement führe, da gemäss Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a der PSK dieses lediglich koordiniert.

Artikel 6

BE, BS, NW, SO, RK MZF empfehlen, dass im Erläuternden Bericht festzuhalten sei, welche Konferenzen im Krisenfall zwingend im PSK vertreten sein müssen. Dies seien die KdK, die RK MZF sowie die thematisch am stärksten betroffene Direktorenkonferenz. Die KdK koordiniere in einer Krise den Informationsfluss zwischen dem Bund und den interkantonalen Konferenzen und stelle die Rolle des SPOC gegenüber dem Bund sicher. Die RK MZF stelle die federführende Konferenz auf politisch-strategischer Ebene der Kantone in Fragen des Bevölkerungsschutzes und der Verteidigung dar. Schliesslich sei die thematisch am stärksten betroffene Konferenz die fachlich kompetenteste Direktorenkonferenz.

Der Kanton NW lehnt ausserdem die Ausführungen bezüglich der Stellung der KdK bei Krisen ab. Diese Kompetenzordnung sei gemäss ihrer Einschätzung nicht richtig und hätte in der Praxis auch nicht funktioniert. Während der Coronakrise hätte sich gezeigt, dass der lnformationsfluss zwischen den Kantonen und dem Bund häufig effizienter und vor allem zeitnaher über die Fachkonferenzen abgewickelt werden könne.

Artikel 6 und 8

Die KdK führt aus, dass die Kantonsregierungen die Rahmenordnung über die Arbeitsweise der KdK und der Direktorenkonferenzen bezüglich der Kooperation von Bund und Kantonen aufgrund der Covid-19-Pandemie um ein Kapitel zur Zusammenarbeit in Krisensituationen erweitert haben. Diese sieht neu vor, dass die KdK und die thematisch am stärksten betroffene Direktorenkonferenz die Vertretung der Kantone in dem vom Bund eingesetzten Krisengremien sicherstellt. Die Kdk regt an, einen entsprechenden Hinweis in die Erläuterungen zu den Artikeln 6 und 8 KOBV aufzunehmen.

Artikel 7 und 8