Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/31: Verordnung über die Krisenorganisation der Bundesverwaltung (KOBV) · 19 Seiten

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Die Kantone AR und BE, sowie die SOG bedauern es, dass bei der Konzeption der Verordnung nicht ein breiterer Ansatz im Sinne der Krisenbewältigung und bezüglich der vertikalen Schnittstellen des Krisenmanagements Bund-Kantone gewählt wurde.

Der Schweizerische Nationalfonds, der SWR und Swissuniversities begrüssen, dass die Wissenschaft in die Krisenorganisation einbezogen werde.

Der Kanton AG weist auf die Wichtigkeit des Einbezugs der Wissenschaft hin und hält fest, dass der Informationsfluss zwischen Vertretern der Wissenschaft und den Delegierten des Bundes und der Kantone gewährleistet sein müsse. Weiter weist er darauf hin, dass ein Krisenstab grundsätzlich schlank organisiert sein und über eine einheitliche Leitung verfügen solle. So erschliesse sich nicht, warum es drei verschiedene Krisenstäbe brauche. Aus den Erläuterungen werde nicht klar, warum drei verschiedene Stäbe gebildet werden und nicht ein Krisenstab, der seine Aufgaben mit Teilstäben wahrnehmen könne, aber die Führung einheitlich sicherstelle.

Für den Kanton BE besteht die Gefahr, dass die beabsichtigte Koordination kompliziert, personalintensiv und anspruchsvoll werde. Es sei daher entscheidend, dass die Verantwortung und die Aufgabenbereiche der jeweiligen Stäbe klar abgegrenzt sind. Der Begriff «Krise» müsse definiert und die Aufgaben und Rollen der Organisationseinheiten festgelegt werden. Mindestens im Erläuternden Bericht sei zu klären, für welche Art von Krisen die vorgeschlagene Organisation vorzusehen sei.

Für den Kanton BL ist unklar, welche Rolle den genannten Stäben bei Verteidigungsoperationen zukommen und mit welchem Stab auf Stufe Bund die Führungsorgane der Kantone zukünftig den Ereignisfall üben sollen. Er bemängelt, dass keinem der drei Stäbe eine Entscheidungskompetenz zukommen soll. Dies berge die Gefahr eines grossen Koordinations- und Verwaltungsaufwands

Der Kanton BS führt aus, die vorgeschlagene Krisenorganisation erscheine mit drei – zum Teil parallel arbeitenden – Krisenstäben kompliziert, personalintensiv und anspruchsvoll in der Steuerung. Aus dem Verordnungsentwurf gehe nur bedingt hervor, wie in einem Ereignisfall die Abstimmung zwischen diesen drei Stäben auf organisatorischer und führungstechnischer Ebene erfolge. Mit Blick auf eine bestmögliche Prozesstransparenz bevorzugen sie eine schlankere, einfachere und damit schlagfertigere Krisenorganisation.

Der Kanton GE weist darauf hin, dass die Errichtung von drei Stäben eine klare Definition der jeweiligen Verantwortlichkeiten sowie der Führungs- und Zusammenarbeitsprozesse erfordere. Dies fehle im Entwurf.

Der Kanton GL ist der Ansicht, dass die Rolle des Bundesrates in der betreffenden Verordnung ungenügend abgebildet sei. Ein Modell mit einem starken politisch-strategischen Krisenstab (PSK) – unter Einbezug von einem oder zwei Bundesrätinnen bzw. Bundesräten, der auch das Entscheidprimat zukommen solle -, die effektivste Organisationsform, ergänzt allenfalls mit einem Vetorecht des Bundesrates und/oder der sachlich am ehesten betroffenen Kommissionen von National- und Ständerat.

Der Kanton LU macht darauf aufmerksam, dass die Krisenorganisation ihre Tätigkeit bereits in einer sich abzeichnenden ausserordentlichen Lage aufnehmen müsse, um im Bedarfsfall die notwendigen Massnahmen zeitgerecht einleiten zu können. Des Weiteren müsse die Kommunikation und die Information der Bevölkerung in einer Krise zwingend zeitgerecht zwischen dem Bund und den Kantonen abgesprochen und koordiniert werden. Die betroffenen Kantone seien in die Lagebeurteilung und Entscheidfindung des Bundes miteinzubeziehen. Der Miteinbezug der Kantone sei in der gesamten KOBV detaillierter zu regeln.