Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/31: Verordnung über die Krisenorganisation der Bundesverwaltung (KOBV) · 19 Seiten
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Der SGB fordert die Ergänzung der Sozialpartner in Absatz 1 Buchstabe b.
Artikel 14
Der Kanton TI befürchtet, dass bei all den geltenden Spezialgesetzen (nicht zuletzt das Epidemiengesetz EpG) die Gefahr bestehe, dass einzelne Departemente für das Krisenmanagement in ihrem Zuständigkeitsbereich zuständig bleiben. Sie sind daher der Meinung, dass der Artikel entsprechend geändert werden solle.
Der Kanton VD schlägt vor, in Absatz 3 «nach Möglichkeit» zu streichen, um im Krisenfall den Überblick zu behalten. Weiter sei unklar, von wem und auf welcher Grundlage der Bereitschaftsgrad festgelegt und wie er kontrolliert werde.
Artikel 15
Die Kantone AR, BS, LU, NW, SO, TI, VD, VS sowie die RK MZF beantragen, die Bezeichnung einer Kontaktstelle durch die Kantone müsse zwingend erfolgen.
Der Kanton AR beantragt, dass die Rolle der KdK als SPOC für interkantonale Konferenzen beim Einbezug der Kantone auch in der Verordnung Erwähnung finde – allerdings beschränkt auf die Rolle für die interkantonalen Konferenzen und nicht für alle Kantone.
Der Kanton VD hält fest, es sei unklar, von wem und auf welcher Grundlage der Bereitschaftsgrad festgelegt und wie er kontrolliert werde.
Der Kanton ZG beantragt, dass Artikel 15 Absatz 2 KOBV wie folgt anzupassen sei: «Sie können die Kontaktstelle des permanenten Krisenstabs bei Bedarf kontaktieren.»
Economiesuisse führt aus, dass es unter anderem eine definierte Schnittstelle zur Wirtschaft brauche, da davon auszugehen sei, dass in den meisten Krisen die Unternehmen auch von behördlichen Massnahmen betroffen seien. Die Wirtschaftsakteure verfügen zudem über viel Know-how, das zur Krisenbewältigung herangezogen werden sollte und müsste. Ebenso seien die Schnittstellen zu den Kantonen und der Wissenschaft besser zu definieren. So sei es insbesondere in Bezug auf die Kantone bedenklich, dass in Artikel 15 Kann-Formulierungen verwendet werden. Die Kommunikationswege zwischen dem Bund und den Kantonen müssen zwingend eindeutig definiert sein.
Die KdK hält fest, dass das Generalsekretariat der Kdk in einer Krise seitens der interkantonalen Konferenzen die Rolle des SPOC gegenüber dem Bund übernehme und den Informationsfluss zwischen dem Bund und den interkantonalen Konferenzen koordiniere. Im Sinne der Kohärenz sei es gemäss der KdK sinnvoll dies in Artikel 15 KOBV ebenfalls abzubilden.
Artikel 15f.
Der SGB fordert, dass neben den Kantonen und der Wissenschaft der Einbezug der Sozialpartner festzuhalten sei.
Artikel 16
BE, ZG, KdK erwarten, dass der Bund die Kantone beim Einbezug der Wissenschaft als gleichwertige Partner einbeziehe und sie in die entsprechenden Plattformen einbinde.
Der Kanton SG weist darauf hin, dass analog zum Einbezug der Wissenschaft insbesondere auch für die Wirtschaft bzw. für die Betreiber von kritischen Infrastrukturen bei Bedarf ein Beratungsgremium eingesetzt werden könne. Die Wirtschaft und die Betreiber kritischer Infrastrukturen seien wesentliche Akteure in der Bewältigung von Krisen. Eine Vertretung der entsprechenden Akteure über das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung erachte der