Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/31: Verordnung über die Krisenorganisation der Bundesverwaltung (KOBV) · 19 Seiten

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Artikel 6 und 8

AG, AR, BE, BS, SG, SH, SO, TI, VS, ZG, KdK, RK MZF und Markus H.F Mohler sind der Ansicht, dass die kann-Formulierung in Bezug auf den Einbezug der Kantone zu wenig verbindlich sei. Die Kantone seien systematisch in das Krisenmanagement des Bundes einbinden.

Artiset fordert eine Umformulierung von Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 2 zu «Das federführende Departement zieht in beratender Funktion bei:»

Artikel 7

BE, VD, KdK sind der Ansicht, dass dem OPK im Sinne eines effizienten operativen Krisenmanagements eine stärkere Führungsfunktion zugewiesen werden solle.

Der Kanton BE beantragt, es sei zu prüfen, ob der OPK überhaupt als weiterer Stab (neben dem PSK und den departementalen Krisenstäben) in der Krisenorganisation des Bundes erforderlich sei. In jedem Fall sei der Eskalationsprozess klar zu gestalten, einschliesslich der Art und Weise, wie Informationen über potenzielle Krisen zentral gesammelt bzw. verbreitet werden.

Der Kanton NW beantragt, die Stabsstrukturen deutlich zu vereinfachen.

Der Kanton VD ist der Ansicht, der OPK solle bei Bedarf auch die Umsetzung der Entscheidungen des Bundesrates koordinieren; es sei jedoch wichtig, dass der Bundesrat die Entscheidungsprärogative behält. So empfiehlt er einen Absatz 3 zu der Bestimmung hinzuzufügen: „der OPK koordiniert auf nationaler Ebene die Umsetzung der Beschlüsse des Bundesrats“.

Artikel 7 und 8

Der Kanton BS führt aus, dass der OPK gemäss Artikel 7 Massnahmen koordinieren und Aktionen umsetzen solle. Um ein effizientes operatives Krisenmanagement zu erreichen, müsse auf operativer Ebene bisweilen sehr rasch umsetzungsorientierte Entscheide getroffen werden. Aus ihrer Sicht solle der OPK daher mit entsprechenden Kompetenzen ausgestattet werden – etwa zur Zuteilung von Aufgaben an die verschiedenen Krisenstäbe, zur Verabschiedung von Richtlinien und Vollzugshilfen, zum Einbezug von Dritten oder zur Bildung von Adhoc-Arbeitsgruppen. Damit dies auch gegenüber den Kantonen zielführend erfolgen könne, befürworten sie, dass diese stets im OPK vertreten sind.

Artikel 8

Der Kanton BL beantragt, dass die Kantone als fester Bestandteil in die überdepartementale Krisenorganisation des Bundes in Artikel 8 Absatz 1 einzubinden seien, anstatt als optionale Mitglieder wie in Artikel 8 Absatz 2 vorgesehen. Der optionale Einbezug schaffe auch hier zu wenig Verbindlichkeit und werde den Erkenntnissen aus der Covid-19-Pandemie nicht gerecht. Die Kantone sollen besser und systematisch in das Krisenmanagement des Bundes eingebunden werden. Vertretungen der Kantone sollen im OPK Einsitz nehmen, wenn die Kantone von einer Krise betroffen seien, dies insbesondere mit Blick auf den Vollzug von Bundesmassnahmen. Des Weiteren beantragt der Kanton, dass die Leitung des OPK zumindest teilweise durch Mitglieder des permanenten Krisenstabes sichergestellt werden solle und nicht durch das federführende Departement. Diese Funktion wäre auch in Artikel 9 zu erwähnen. Lediglich eine Unterstützung durch den permanenten Krisenstab werde als nicht zielführend erachtet.

Der Kanton VD schlägt vor den Buchstaben b von Absatz 2 zu streichen. Stattdessen solle ein Buchstabe c in Absatz 1 hinzugefügt werden: Der OPK besteht, wenn das Ereignis die Kantone betrifft, aus dem KdK und der am stärksten von der Thematik betroffenen Direktorenkonferenz,