Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/31: Verordnung über die Krisenorganisation der Bundesverwaltung (KOBV) · 19 Seiten
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die die Vertretung der Kantone sicherstellen“.
Chance Schweiz führt aus, die Bundeskanzlerin/Bundeskanzler lege in Absprache mit der Generalsekretärenkonferenz (GSK) die Leitung der OPK fest. Die Zusammensetzung des vorliegenden Entwurfs erscheine angebracht. Insbesondere sei aber sicherzustellen, dass eine flexible und lagegerechte Zusammensetzung ermöglicht werde, die der Relevanz und Kompetenz über alle politischen Stufen (Bund-Kantone-allenfalls Kommunen) hinweg Rechnung trage.
Der SGB fordert, dass auch hier in Absatz 2 neben den Kantonen und Dritten auch die Sozialpartner zu erwähnen seien, analog Artikel 6.
Der SGV fordert zu prüfen, ob es auf Stufe Departement und Verwaltungseinheit auch noch Krisenstäbe (Artikel 8 Absatz 1) brauche.
Der Schweizerische Städteverband fordert, dass bei der Zusammensetzung der OKP eine mögliche Vertretung aus der kommunalen Ebene in beratender Funktion explizit unter eigener Ziffer aufzuführen sei.
Artikel 9
Der Kanton ZG beantragt, das der Artikel 9 wie folgt zu ergänzen sei: «Der permanente Kernstab unterstützt die Bundesverwaltung und koordiniert deren Tätigkeiten bei der Vorbereitung auf Krisen und bei der Bewältigung von Krisen.»
Artikel 9ff.
Markus H.F Mohler hält fest, die Vertretung der Kantone gegenüber dem Bund könne formell nicht in einer Verordnung über die Krisenorganisation der Bundesverwaltung geregelt werden. Sicherheitspolitisch betrachtet, ergäben sich erhebliche Widersprüche zwischen der in der Verordnung vorgesehene Regelungen und den Weisungen über die sicherheitspolitische Führung des Bundesrates.
Artikel 11 und 12
AG, AR, BE, BS, NE, OW, SO, TI, VD, VS, ZG, KdK, RK MZF empfehlen die Einrichtung eines SPOC über die Geschäftsstelle des Permanenten Kernstabes und die Abbildung in der KOBV. Der Kanton OW weist zusätzlich darauf hin, dass die Kommunikationswege und der Informationsfluss zwischen dem Bund und den Kantonen auch in einer Krisensituation einzuhalten seien. Daher werde der Vorschlag, dass dem Generalsekretariat der KdK die Rolle des SPOC seitens der Kantone zukommen soll, abgelehnt.
Der Kanton SG weist darauf hin, dass der permanente Krisenstab nicht erst im Krisenfall den Lageverbund sicherstelle, sondern — im Sinn des integralen Krisenmanagements — bereits in der Phase der Vorbereitung und Prävention. Dazu sei zwingend und zeitgerecht ein zweckmässiges Lageverbundssystem zu etablieren. Weiter gehe er davon aus, der permanente Kernstab der einzige Ansprechpartner für Bundesmittel ausserhalb der Armee sein werde und dass im Umkehrschluss die bewährten Kanäle und Prozesse für die Anträge zur Unterstützung durch die Armee bestehen bleiben. Andernfalls wäre dieser Punkt zwingend zu klären. Zudem bestünde in diesem Fall eine Doppelspurigkeit mit der vorgesehenen «Interkantonalen Kommission Bevölkerungsschutz für Armeeleistungen».
Der Kanton VS ist der Ansicht, dass die Mitglieder des Krisenstabs eine angemessene Weiterbildung erhalten müsse. Die Mitglieder der Krisenstäbe müssen für Aus- und Weiterbildungen aufgeboten werden können. Dazu gehöre auch verschiedenste Übungen, die in regelmässigen Abständen durchgeführt werden müssen, um die Einsatzfähigkeit des Krisenstabs zu überprüfen und stetig zu verbessern.