Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/31: Verordnung über die Krisenorganisation der Bundesverwaltung (KOBV) · 19 Seiten

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BS, SO, TI, VD, KdK, RK MZF im Verordnungstext selber aufgeführt werden. Dabei sei zu prüfen, ob den Kantonen die Möglichkeit eingeräumt werden sollte, direkt einen Antrag auf Einsetzung der Krisenorganisation stellen zu können.

BE, BS, NW, TI, VD, VS beantragen, der PSK solle eingesetzt werden, sobald sich eine Gefahrensituation abzeichnet und nicht erst, wenn «eine unmittelbare und schwere Gefahr für Staat, Gesellschaft oder Wirtschaft droht». Es stelle sich auch die Frage wie eine unmittelbare und schwere Gefahr erkannt werde, wenn der PSK nicht eingesetzt worden sei. Entsprechend werde empfohlen, zu prüfen, ob die Einsetzung des PSK – sowie auch des OPK – früher erfolgen sollte bzw. ob diese Gremien nicht sogar eine permanente Rolle in der Lageverfolgung und -beurteilung zuhanden des Bundesrats übernehmen solle.

BE und TI fordern, die Unterscheidung zwischen dem PSK und dem permanente Kernstab müsse unbedingt geklärt werden. TI ergänzt, der Artikel spreche von einer Aktivierung, wenn Staat, Gesellschaft oder Wirtschaft bedroht sind. Es solle besser aufgezeigt werden, dass mit Gesellschaft (auch) das Leben der Bevölkerung bzw. die öffentliche Gesundheit gemeint sei.

Der Kanton BL beantragt, dass der Artikel 3 um einen zusätzlichen Absatz ergänzt werde: «Die Kantone werden über die Einsetzung der Stäbe (PSK, OPK) informiert.» Dabei müsse die Information sehr rasch erfolgen und idealerweise über bestehende Systeme, wie die elektronische Lagedarstellung der Nationalen Alarmzentrale ELD NAZ oder Gremien wie die Konferenz der kantonalen Verantwortlichen für Militär, Bevölkerungsschutz und Zivilschutz KV MBZ.

Swissgrid erlaubt sich den Hinweis, dass sollte Artikel 31 Absatz 2 LVG in vorliegender Form dereinst angenommen werden, um eine Überprüfung und sinngemässe Anpassung von Artikel 3 Absatz 1 der KOBV gebeten werde.

Artikel 4

BE und die KdK beantragen, dass neben dem Übergang in die Krisenstrukturen auch die Beendigung derselben in der Verordnung klarer geregelt werden solle. Die KdK ergänzt, der Übergang zurück in die ordentlichen Strukturen solle nicht allein im Ermessen des federführenden Departements liegen.

Der Kanton VD schlägt vor hinzuzufügen, dass das zuständige Departement auch für die Weiterleitung der Folgearbeiten an die Kantone, kritische Infrastrukturen und die Wissenschaft sorgt. Es stellt mit Unterstützung der Bundeskanzlei das Follow-up sicher.

Economiesuisse führt aus, dass in den erläuternden Unterlagen zu Recht vermerkt werde, dass die Auflösung der Krisenorganisation ein politischer Entscheid sei. Im vorgeschlagenen Artikel 4 Absatz 1 können die Krisenstäbe aber nur aufgelöst werden, wenn das federführende Amt diese beantragt. Dieser Artikel sei insofern zu ergänzen, als dass der Bundesrat die Krisenstäbe auch selbstständig, ohne Antrag des federführenden Departements, auflösen könne. Ansonsten liege nicht die gesamte politische Entscheidungsgewalt beim Bundesrat.

Artikel 5

Der Kanton NW führt aus, dass Artikel 5 der Verordnung vorschreibe, dass der PSK Handlungsoptionen und Entscheidungsgrundlagen zuhanden des Bundesrates erstelle. Artikel 7 der Verordnung schreibe vor, dass die OPK Entscheidungsgrundlagen zuhanden der PSK zu erstellen habe. Es stelle sich hierbei die Frage, ob dies zielführend sei. Es sei anzunehmen, dass die Entscheidungsgrundlagen der OPK und die Entscheidungsgrundlagen der PSK im Kern nicht signifikant anders sein werden. Weiter stelle sich die Frage, was der Unterschied zwischen einer Entscheidungsgrundlage und einer Handlungsoption sein solle.