Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/31: Verordnung über die Krisenorganisation der Bundesverwaltung (KOBV) · 19 Seiten
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Kanton als zu wenig effizient. Zudem wäre der Einbezug der Wirtschaft in die Arbeit des PSK und des OPK auch konsistent mit Artikel 11 Buchstabe e KOBV.
Der Kanton VD schlägt als Kontaktstelle den permanenten Kernstab anstelle der Bundeskanzlei vor.
Artiset fordert, dass ein Artikel 16a mit Regelungen für den Einbezug von Dritten in der Verordnung ergänzt werde. Es seien die wichtigsten Akteure, Kontaktstellen gegenüber der Geschäftsstelle des permanenten Kernstabs sowie die Anforderungen an solche Kontaktstellen (vorbereitete Krisenorganisation, Informationsbündelung aus dem eigenen Tätigkeitsbereich zuhanden der Behörden, Unterstützung der Behördenkommunikation etc.) aufzuführen.
Der SGB fordert die Ergänzung von Artikel16 mit den Sozialpartnern.
Das SRK schlägt vor, zusätzlich zur Wissenschaft auch Akteure der Zivilgesellschaft und der Wirtschaft beizuziehen.
Der SWR beantragt, dass die von der Bundeskanzlei gemäss Artikel 16 Absatz 4 vorgesehenen Massnahmen es den Wissenschaftskreisen ermögliche, die Bundeskanzlei nicht nur auf Anfrage, sondern auch aus eigener Initiative über neue und weniger bekannte Risiken zu informieren. Darüber hinaus würden sowohl die Spezialisten für Krisenmanagement in der Bundesverwaltung als auch die Wissenschaftler von gemeinsamen Übungen und Trainings zur Vorbereitung auf Krisensituationen profitieren. Er empfiehlt weiter, dass die Beziehungen zur Wissenschaft nicht auf die Interaktion zwischen den beiden Kontaktstellen zu beschränken sei, sondern im Rahmen des „Netzwerks für wissenschaftliche Beratung“, das derzeit mit den Institutionen des BFI-Bereichs aufgebaut werde, einen regelmässigen Austausch ausserhalb von Krisensituationen zu organisieren. Beispielsweise sollte die übergreifenden Herausforderungen des Klimawandels und die damit verbundenen Risiken schwerer Krisen Gegenstand eines solchen sein.
Artikel 17
Die Kantone AR, BE, BL, BS, NE, NW, OW, SG, SO, TI, VD, ZG sowie die KdK und die RK MZF fordern, dass Artikel 17 um eine Bestimmung zur vertikalen Koordination der Krisenkommunikation des Bundesrates und der Kantonsregierungen ergänzt werde.
Der Kanton VD empfiehlt bei Absatz 2 hinzuzufügen, dass der Bundesrat „in enger Abstimmung mit den betroffenen Kantonen“ dem besonderen Informationsbedarf der Öffentlichkeit in Krisenzeiten Rechnung trägt.
Der Schweizerische Städteverband fordert eine Ergänzung zur vertikalen Koordination der Krisenkommunikation zwischen allen drei Staatsebenen. Es sei entscheidend, dass auch die Städte und Gemeinden konsequent und formal in die Informationsflüsse des Bundes einbezogen werden, damit sie ihre Aufgaben voll wahrnehmen können. Der Informationsaustausch zwischen den Behörden innerhalb jeder Staatsstufe, aber auch zwischen dem Bund, den Kantonen, den Städten und Gemeinden sei im Krisenfall entscheidend. Eine effiziente – d.h. transparente und frühzeitige – vertikale Kommunikation ermögliche den verschiedenen Behörden, ihre Tätigkeiten zu koordinieren und die Umsetzung von Massnahmen vorzubereiten, die von der übergeordneten Staatsebene beschlossen wurden.
3.4 Anträge und Bemerkungen zum Erläuternden Bericht
Der Kanton NW beantragt, es solle auf die Benennung eines federführenden Departements verzichtet werden. Vielmehr solle beispielsweise ein Pool professionell ausgebildeter, geeigneter und erfahrender Stabschefs gebildet werden, die je nach Ausprägung der Krise eingesetzt werden können.