Ergebnisbericht SSV

Vernehmlassung 2024/50: Teilrevision der Signalisationsverordnung zur Übernahme der wichtigsten Inhalte bestimmter technischer Normen in das Signalisationsrecht des Bundes; Teilrevision der Verkehrszulassungsverordnung betreffend den Kurs über Verkehrskunde · 96 Seiten

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Art. 10 Abs. 2: TG

Die rote Einfärbung von Radstreifen ist gemäss Verordnung nur innerhalb des Radstreifens

vorgesehen. Wir erachten die Roteinfärbung indessen auch bei stark befahrenen Radwegen

sowie Zu- und Wegfahrten (z.B. bei Tankstellen) als zweckmässig.

Art. 12 Abs. 2:

Die gelben Schuhabdrücke sollen auf beiden Seiten der Fahrbahn mit einem Abstand von

10 bis 30 cm vom Fahrbahnrand angebracht werden. Wir gehen davon aus, dass insbeson-

dere Kinder auf diese Markierungen stehen, um die Querungsstelle zu überblicken. Aus

diesem Grund erachten wir einen Abstand von 30 bis 50 cm zum Fahrbahnrand als zweck-

mässiger.

Aber: Gemäss Art. 5 Abs. 3 der Verordnung des UVEK über die besonderen Markierungen ZG besteht der Hinweis auf die Höchstgeschwindigkeit in Tempo-30-Zonen aus dem Wort

«Zone» und der Zahl «30» in weisser Schrift. Nach Abs. 2 können diese Markierungen auch

auf verkehrsorientierten Strassen angebracht werden, die in Tempo-30-Zonen einbezogen

werden. Um verkehrsorientierte Strassen gegenüber nicht verkehrsorientierten Strassen in

Tempo-30-Zonen abzugrenzen, ist die Markierung der Höchstgeschwindigkeit auf diesen

Strassen auf die Zahl «30» zu beschränken.

Mit der neuen Verordnung des UVEK über die besonderen Markierungen sind wir grund- ZH sätzlich einverstanden. Einen Ergänzungsantrag haben wir jedoch zu Art. 10:

Die besondere Markierung der roten Einfärbung an Gefahrenstellen sollte nicht nur bei Rad-

streifen zur Anwendung gelangen, sondern auch bei Radwegen (vgl. Abbildung).

Die besondere Markierung «Rote Einfärbung von Radstreifen an Gefahrenstellen» darf nur 2rad, Velosuisse auf Radstreifen verwendet werden. Diese Verwendungsmöglichkeit erscheint uns zu eng,

denn es sind auch Stellen denkbar, die nicht als Radstreifen markiert sind, beispielsweise

Radwege oder für Velos freigegebene Trottoirs. Auch solche Abschnitte sollen bei Einmün-

dungen oder Querungen durch eine rote Einfärbung besser kenntlich gemacht werden kön-

nen. Wir beantragen daher, den Begriff "Radstreifen" durch den Begriff "Radverkehrsflä-

che(n)" zu ersetzen.

Die BFU stimmt der neuen Verordnung nur unter Vorbehalt zu. BFU

In Bezug auf die Begegnungszone erschliesst sich uns nicht, aus welchem Grund die Mar- L-drive kierung mit einem Hinweis auf den Rechtsvortritt nicht zulässig sein soll. Der Rechtsvortritt

bzw. der Hinweis darauf ist nicht zonenabhängig. Die Verdeutlichung des Rechtsvortritts ist

abhängig von der Wahrnehmbarkeit eines Knotens als Rechtsvortritt. Folglich kann ein sol-

cher Hinweis auch in einer Begegnungszone erforderlich sein.

Der Anwendungsbereich der besonderen Markierungen ist auf Verordnungsstufe bereits zu KSSD, SVSP stark eingeschränkt. Entsprechende Regelungen und Präzisierungen können in techni-

schen Normen erfolgen. Mit den nachfolgenden Anpassungen wird ihr Einsatz flexibler,

kann aber dennoch im Sinne der Verordnung zweckmässig und zurückhaltend sein.

Art. 4 KSSD, SSV, SVSP

Die besondere Markierung «Hinweis auf Kinder» kann verwendet werden, um im Bereich

von Schulen, Kindergärten und anderen kinderreichen Institutionen zusätzlich zum Ge-

fahrensignal «Kinder» (1.23) auf Gefahrensituationen hinzuweisen.

Art. 8

Die besondere Markierung «Hinweis auf den gesetzlichen Rechtsvortritt» kann verwendet

werden, um den gesetzlichen Rechtsvortritt auf Nebenstrassen zu verdeutlichen. , wo dies

aufgrund der Sichtverhältnisse und der baulichen Gestaltung des Strassenraumes in einer schlecht wahrnehmbaren Verzweigung zweckmässig ist. In Begegnungszonen

darf sie nicht angebracht werden.