Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/76: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG); Bezug von Mitteln und Gegenständen im EWR · 26 Seiten
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prio.swiss weisen insbesondere darauf hin, dass die Rechnungskontrolle zu einem grösseren Verwaltungsaufwand für die Versicherer führen könnte. Zudem könnte es schwieriger sein, die Rechnungen einer MiGeL-Position zuzuweisen, weil ausländische Produkte möglicherweise eine andere Bezeichnung haben.
Prio.swiss ist der Ansicht, dass es nicht nötig ist, für die Abgabestellen im EWR strengere Regeln zu erlassen, insbesondere hinsichtlich der Abgabeverträge mit den Abgabestellen. Die konkrete Umsetzung sollte schlank sein, um unnötige Verwaltungskosten zu vermeiden, die die erwarteten Einsparungen zunichtemachen könnten. Die Groupe Mutuel stellt fest, dass einige Kantone bereits keine formellen Zulassungen mehr erteilen, um die Verwaltungskosten tiefer zu halten, und fragt sich, ob das aktuelle Zulassungssystem nicht eher insgesamt überprüft werden sollte.
3.8 Übrige Organisationen des Gesundheitswesens
Versorgungssicherheit
Gemäss dem Bündnis Freiheitliches Gesundheitswesen könnten sich die Schweizer Anbieter aus dem Markt zurückziehen, wenn nicht alle Gestehungskosten in der Schweiz im HVB berücksichtigt werden, was zu Versorgungsengpässen führen könnte. Die EKK ist der Ansicht, dass die Zahl der Versicherten, die die neue Möglichkeit nutzen werden, begrenzt und das Risiko von Engpässen somit gering sei.
Versorgungsqualität
Nach Meinung des Bündnisses Freiheitliches Gesundheitswesen reduziert die Lockerung des Territorialitätsprinzips die Möglichkeiten, die Qualität der betroffenen Produkte zu beeinflussen und sollte daher nur bei Produkten in Betracht gezogen werden, bei denen dadurch keine Qualitätseinbussen zum Nachteil der Patientinnen und Patienten drohen. Die EKK erachtet es als wichtig, die Qualität der im EWR bezogenen Produkte zu gewährleisten. Die MTK weist darauf hin, dass die Qualitätskontrolle mit dieser Änderung erschwert wird.
Problem der rechtlichen Abgrenzung zwischen dem Vorentwurf und der internationalen Struktur der Krankenversicherung
Für die Gemeinsame Einrichtung KVG bestehen aufgrund der territorialen Beschränkung der Zuständigkeit der Gemeinsamen Einrichtung KVG ein Zuständigkeitskonflikt und Überschneidungen zwischen dem Vorentwurf und der internationalen Struktur der Krankenversicherung. Die Ausweitung der Möglichkeit, MiGeL-Produkte im Ausland zu kaufen, sei weder im KVG noch in der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) vorgesehen. Die Zuständigkeitsüberschneidung könnte dazu führen, dass die gekauften Produkte nicht über die internationale Leistungsaushilfe vergütet werden, weil ein Risiko für Doppelzahlungen besteht oder weil die Zuständigkeit in diesem Bereich nicht gegeben ist. Ohne klare Abgrenzung der Zuständigkeiten könnte die Gemeinsame Einrichtung KVG gezwungen sein, Aufgaben zu übernehmen, die nicht von ihrem gesetzlichen Mandat gedeckt sind, oder in einen Streit über die Leistungspflicht zwischen der Einrichtung und dem zuständigen ausländischen Träger involviert werden.
Administrativer Mehraufwand
Die MTK ist der Ansicht, dass die Änderung die Rechnungskontrolle für die Versicherer erschwert, da diese Belege aus dem gesamten EWR kontrollieren müssten. Ihrer Meinung nach ist aufgrund dieser Kontrollschwierigkeiten mit einem erhöhten Betrugsrisiko zu rechnen.
Risiken für die Versicherten im Zusammenhang mit dem Bundesgesetz über die Unfallversiche-
rung (UVG; SR 832.20) und dem Bundesgesetz über die Militärversicherung (MVG; SR 833.1)
Gemäss MTK wird die MiGeL von der Unfall- und der Militärversicherung angewendet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Das im Ausland bezogene Produkt würde nicht vergütet, wenn sich im Nachhinein