Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/76: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG); Bezug von Mitteln und Gegenständen im EWR · 26 Seiten

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SGB betont, dass sich die Änderung auf die im erläuternden Bericht aufgeführten Produkte beschränken muss. Nach Ansicht der MTK muss auch präzisiert werden, für welche Kapitel der Bundesrat Ausnahmen vorsehen kann.

Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmende sind der Ansicht, dass im EWR bezogene Produkte nicht vergütungsfähig sein sollen (SDV, SSO, VSVA), falls dennoch eine Vergütung vorgesehen werde, sei diese nur restriktiv für unproblematische Produkte vorzusehen (AKB, Apotheken Graubünden, AVSH, ARTISET/CURAVIVA, AVKZ, Basellandschaftlicher Apotheker-Verband, Baselstädtischer Apotheker-Verband, CURAVIVA, FApG, Intergenerika, LAV, pharmaSuisse, pharmawallis, Swiss Medtech). Im Übrigen seien die gemäss erläuterndem Bericht vorgesehenen Produkte teilweise problematisch. Gemäss SVDI und Swiss Medtech umfasst die aktuelle Liste der Produktgruppen Produkte, die auf die patientenindividuelle Grösse angepasst werden müssen (Stoma). Dies könnte die Sicherheit dieser Patientinnen und Patienten gefährden. Die Spitex ist der Ansicht, dass die aktuelle Produktliste überprüft und sorgfältig erstellt werden muss, weil sie Verbandmaterial enthält.

Die Groupe Mutuel und VD sind der Meinung, dass die Möglichkeit, Mittel und Gegenstände im EWR zu kaufen, auf die in der Pflege verwendeten Produkte ausgedehnt werden sollte (HVB «Pflege»).

4.8 Weitere Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung

Versorgungssicherheit

Gemäss VD und VS müssten Anreizmechanismen, wie erleichterte Bedingungen für die Inverkehrbringung, vorgesehen werden, um die Importeure zu ermutigen, ihre Tätigkeit in der Schweiz aufrechtzuerhalten. Gleichzeitig müsse der freie Wettbewerb gewährleistet werden.

Einen nicht gleichberechtigten Zugang zur Versorgung verhindern

Um die Verletzlichsten zu schützen, sind VD und VS der Ansicht, dass im Gesetz oder in der Verordnung ausdrücklich präzisiert werden muss, dass der Kauf von MiGeL-Produkten im Ausland keine Pflicht, sondern eine Option ist.

Umsetzung, Monitoring und Evaluation

Zurzeit lasse sich kaum beurteilen, ob der Nutzen dieser Revision in einem ausgewogenen Verhältnis zum damit verbundenen Arbeitsaufwand stehe und ob die Hauptziele der Kosteneindämmung und der Förderung des Wettbewerbs realistisch sei. Aus diesem Grund schlägt VD vor, dass eine Folgenabschätzung und ein regelmässiges Monitoring der Umsetzung durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass die ursprünglichen Ziele der Änderung erreicht werden. GE, VD und VS sind der gleichen Meinung und betonen, dass die Auswirkungen der Regelung auf die Leistungserbringer, die auf dem Schweizer Markt tätig sind, nach erfolgter Umsetzung evaluiert werden müssen.

Die SPS schlägt vor, die Änderung in einer ersten Phase provisorisch anzuwenden (z. B. für einen Zeitraum von fünf Jahren), damit ihre Eignung und die konkreten Auswirkungen vor der definitiven Umsetzung evaluiert werden können.

VD und VS erachten es als nötig, dass die Kantone und die betroffenen Akteure in die Erarbeitung der Verordnungsbestimmungen einbezogen werden, damit die Auswirkungen der vorgeschlagenen Änderung besser antizipiert werden können.

Das Bündnis Freiheitliches Gesundheitswesen weist darauf hin, dass die aktuellen parlamentarischen Beratungen im Zusammenhang mit der MiGeL berücksichtigt werden müssen, die Auswirkungen auf den Vorentwurf haben könnten.

Notwendigkeit einer Anpassung des HVB prüfen

Der SGB betont, dass der geltende Rechtsrahmen analysiert werden sollte, um zu ermitteln, ob die HVB zu hoch sind und ob sich damit zu hohe Margen erzielen lassen. Nach Meinung von economiesuisse, SGB und SGV sollte eine marktgerechtere Festsetzung der HVB geprüft werden. Die Groupe Mutuel betont, dass eine Senkung der HVB den Kauf von MiGeL-Produkten im Ausland fördern würde.