Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/76: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG); Bezug von Mitteln und Gegenständen im EWR · 26 Seiten
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Es sollen nur die wesentlichen Anforderungen gestellt werden, damit genügend Abgabestellen bereit seien, Abgabeverträge abzuschliessen (FMH, MFÄF, BÄV, VSAO).
Gemäss prio.swiss sind schweizerische Abgabeverträge flexibel und eine Vergütung könne auch ohne vorgängigen Abgabevertrag erfolgen. Für im Ausland gekaufte MiGeL-Produkte werde der Vorgang der Verknüpfung der Produkte mit den MiGeL-Positionen, wie sie heute via die Datenbasis Medidata erfolge, manuell erfolgen müssen.
Gemäss VSVA verleiht der Abgabevertrag nicht die nötige Flexibilität und es stünden einige Umsetzungsfragen und Unklarheiten im Raum: Abrechnung, Währungsdifferenzen, MWST, Zollgebühren, Restzahlung, usw., BÄV, FMCH, FMH, MFÄF und VSAO sind ebenfalls dieser Meinung und weisen darauf hin, dass die administrativen Hürden bei der Zollabfertigung und der Verrechnung der ausländischen MWST genauer betrachtet und so weit wie möglich abgebaut werden müssen, um die Vorteile der Vorlage nicht zunichte zu machen. Diese Vereinfachung sollte auch den Kategorien von Patientinnen und Patienten Rechnung tragen, die die Produkte nicht vor Ort kaufen können (BÄV, FMH, MFÄF, VSAO).
4.4 Schutz der Versicherten
Welcher Schutz der Versicherten ist vorzusehen? Wie lässt sich eine genügende Information der Versicherten sicherstellen betr. welche Produkte von welcher Abgabestelle vergütungsfähig sind?
Die Auswahl von betroffenen Produkten der MiGeL solle auf Produkte beschränkt sein, für welche weder individuelle Herstellung oder Anpassung noch Beratung durch eine Fachperson erforderlich sei. Um dies sicherzustellen, solle die Liste in Zusammenarbeit mit spezialisierten Fachkreisen erstellt werden (BÄV, MFÄF, FMCH, FMH, prio.swiss, VSAO).
Die Versicherten seien klar zu informieren, für welche Produkte eine Einkaufsmöglichkeit im EWR besteht (AG, ARTISET, CURAVIVA, NE, Swiss Medtech, Spitex, VS, VD). Die Bezeichnung der betroffenen Produkte solle in der MiGeL erfolgen (BÄV, MFÄF, FMCH, FMH, prio.swiss, VSAO) oder über ein Informationssystem (AG). Die Versicherten seien hinreichend über allfällige Selbstkosten zu informieren (ARTISET, CURAVIVA, NE, Spitex, Swiss Medtech).
Die Anwendungsanweisungen und Produktinformation hätten in den CH-Landessprachen zur Verfügung zu stehen und falls eine zusätzliche Beratung in der CH stattfinde, solle diese über die OKP vergütet werden (AKB, Apotheken Graubünden, AVSH, AVKZ, Basellandschaftlicher Apotheker-Verband, Baselstädtischer Apotheker-Verband, FApG, Intergenerika, LAV, pharmalog.ch, pharmaSuisse, Pharmawallis, SDV). Nach Ansicht von VD müssen die Versicherer ausdrücklich verpflichtet werden anzugeben, ob ein ausländisches Produkt von der OKP vergütet wird. Für den SBK muss sichergestellt werden, dass die Patientinnen und Patienten ein der verordneten Anwendung entsprechendes Produkt beziehen. Betreffend Haftplicht und Pflichtlager sollen die CH-Vorschriften gelten (SSO).
Um die Gleichbehandlung und Sicherheit der Patientinnen und Patienten zu gewährleisten, seien Kontrollpflichten einzuführen, um sicherzustellen, dass die Abgabestellen und die Produkte die im Ausland erforderlichen Bedingungen erfüllen. Für die Überwachung dieser Aspekte sollten vereinfachte Bedingungen vorgesehen werden, die die Verfahren nicht übermässig erschweren (VD). Die Groupe Mutuel ist der Ansicht, dass das BAG eine Liste der zugelassenen ausländischen Abgabestellen, eine Liste der Mittel und Gegenstände, die im Ausland gekauft werden können, und eine Liste der Voraussetzungen für die Anerkennung der schweizerischen Verordnungen in den EWR-Ländern veröffentlichen sollte.
Nach Meinung von VD müssen die Versicherten zu ihrem Schutz klar über das im EWR geltende Recht im Bereich des internationalen Privatrechts (Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht [IPRG; SR 291]) informiert werden. Die Groupe Mutuel findet, dass die Bundesbehörden den Versicherten Basisinformationen zu den Konsumentenrechten in den EWR-Ländern bereitstellen müssen.
Nach Ansicht der Spitex dürfen die Spitex-Organisationen nicht gezwungen werden, Produkte zu verwenden, die die Klientinnen oder Klienten direkt im Ausland gekauft haben, da sie nicht in der Lage sind zu beurteilen, ob ein Produkt konform ist. Sie könnten dadurch mit Haftungsfragen konfrontiert werden. Die Spitex und TG halten fest, dass zwingend ein Haftungsausschluss für diese Produkte verankert werden muss, wenn der Bundesrat diese Vorlage weiterverfolgen sollte.