Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/76: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG); Bezug von Mitteln und Gegenständen im EWR · 26 Seiten

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4.5 MWST und Zoll

Sind MWST und Zoll als Teil des HVB zu vergüten?

Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmende weisen darauf hin, dass ausländische MWST als nicht vergütungsfähig zu erklären sei, weil sie zurückgefordert werden kann (AG, AKB, Apotheken Graubünden, AVSH, ARTISET, AVKZ, Basellandschaftlicher Apotheker-Verband, Baselstädtischer Apotheker-Verband, CURAVIVA, FApG, Intergenerika, LAV, pharmalog.ch, pharmaSuisse, pharmawallis, SDV, Spitex, Swiss Medtech). Nach Ansicht der SVP wäre es administrativ geeigneter, die ausländische MWST nicht zu vergüten, um das Risiko einer doppelten Erstattung zu vermeiden. Die versicherte Person könnte sich nämlich die MWST erstatten lassen, ohne dass dies auf der Rechnung ersichtlich ist.

Einige Vernehmlassungsteilnehmende bejahen die Vergütung von MWST und Zollkosten (NE, SBK, VD, VS) mit dem Argument, dass die Zollkosten und die MWST bei in der Schweiz bezogenen Produkten auch in den HVB einflössen (prio.swiss). Die FMCH befürchtet, dass allfällige administrative Hürden bei der Zollabfertigung oder im Rahmen der Verrechnung die Vorteile der Vorlage untergraben. Um diese Hürden zu meiden, unterstützt prio.swiss die im erläuternden Bericht vorgeschlagene Lösung, dass die Schweizer MWST (einschliesslich Versand- und Verpackungskosten usw.) vergütungsfähig ist und die ausländische gleichzeitig von einer Vergütung ausgeschlossen wird. VSVA betont, dass der HVB auf jeden Fall nicht überschritten werden soll.

4.6 Rechnungsstellung

Welche Anforderungen sind an die Rechnungsstellung zu stellen?

Die Mehrheit der Antwortenden (AKB, Apotheken Graubünden, ARTISET, AVKZ, AVSH, Basellandschaftlicher Apotheker-Verband, Baselstädtischer Apotheker-Verband, CURAVIVA, FApG, Intergenerika, LAV, pharmaSuisse, Pharmawallis, SDV, Swiss Medtech) legt den Schwerpunkt auf die Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung. Zusätzlich sei es für eine effiziente und fehlerfreie Prüfung wichtig, dass die Rechnungen in einer lesbaren und verständlichen Sprache gestellt würden. pharmalog.ch und Spitex verweisen global auf die in der Schweiz geltenden Vorgaben und erwähnen ausdrücklich die Anforderung, wonach die Rechnung in einer Landessprache zu verfassen sei. Um zusätzlichen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, sollten laut SVP ausländische Abgabestellen verpflichtet werden, Rechnungen in einer der Amtssprachen der Schweiz oder in Englisch auszustellen.

Die MTK verlangt, dass in der Rechnung das konkrete Produkt, das entsprechende Rezept sowie die versicherte Person bezeichnet sind.

Gemäss der Groupe Mutuel müssten neue Abrechnungscodes geschaffen werden, damit die im Ausland verrechneten und erworbenen MiGeL-Produkte identifiziert werden können.

prio.swiss macht darauf aufmerksam, dass bei der Bestimmung des Wechselkurses nicht das Leistungsdatum, sondern das Rechnungsdatum entscheidend sein soll, wie dies aktuell in der Schweiz bereits gehandhabt wird.

Der VSAVA ist der Ansicht, die Anforderungen an die Rechnungsstellung seien den Tarifpartnern zu überlassen.

NE, VD, VS sprechen sich dafür aus, die Anforderungen so einfach wie möglich zu halten, um keine zusätzlichen Verwaltungskosten zu verursachen.

4.7 Relevante Produkte

Für welche Produkte wäre aus Ihrer Sicht die Vergütung beim Bezug im EWR vorzusehen?

Bei der Bestimmung der Produkte sollen Patientensicherheit und administrativer Aufwand massgebend sein und die betroffenen Fachkreise einbezogen werden (BÄV, MFÄF, FMCH, FMH, MTK, VSAO). Nur Produkte ohne (FMCH, MTK) oder mit niedrigen (prio.swiss) Anforderungen hinsichtlich Anwendung, Beratung und Anleitung sollen betroffen sein, also «unproblematische» Produkte (pharmalog.ch). Der