Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/76: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG); Bezug von Mitteln und Gegenständen im EWR · 26 Seiten
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3 Allgemeine Rückmeldungen: Zusammenfassung und wichtigste Anliegen zur Vorlage
3.1 Kantone und GDK
Kostendämpfung und Förderung des Wettbewerbs
Die GDK und die Kantone (AG, AI, AR, BL, BS, GE, GL, GR, JU, LU, NE, SG, SO, SZ, TI, VD, VS, ZG, ZH) begrüssen das anvisierte Ziel der Kostendämpfung in der OKP, welches insbesondere durch die Förderung des Wettbewerbs erreicht werden soll. Mehrere von ihnen betonen die Bedeutung der Kostendämpfung, dies insbesondere auch im Zuge der für den 1. Januar 2028 vorgesehen einheitlichen Finanzierung, deren Inkrafttreten die Beteiligung der Kantone an den Kosten des ambulanten Bereichs zur Folge hat (AG, AR, BL, GE, LU, NE, SO, TI, ZG und GDK). Obwohl die Kantone den Vorentwurf insgesamt unterstützen, haben verschiedene Vorbehalte zu bestimmten Aspekten geäussert. Mehrere Kantone (darunter AR, BL, BS, FR, OW, SG, SZ, TG, ZG, ZH) schliessen sich ausdrücklich der Haltung der GDK an.
Versorgungssicherheit
Die GDK und mehrere Kantone (AR, AG, BE, BL, FR, GE, JU, NE, SG, SO, TG, VD, VS, ZG, ZH) äussern sich besorgt hinsichtlich der Versorgungssicherheit und betonen, dass diese bei einer Umsetzung des Vorentwurfs sichergestellt werden muss. BE, BS, SO, ZG, ZH und die GDK sind jedoch der Ansicht, dass sich diese Gefahr teilweise vermeiden lässt, weil sich der Bund das Recht vorbehält, die Liste der im Ausland beziehbaren Produkte jederzeit anzupassen. Dazu sei es unerlässlich, dass der Bund angebotsseitig hinreichend über angemessene Informationen verfüge, um die Situation zuverlässig beurteilen zu können (AG, BE, JU, SO, ZG, ZH und GDK).
Weiter stellen die GDK und einige Kantone (AI, AG, AR, BE, GE, NE, SG, TG, VS) fest, dass die Versorgungssicherheit auch gewährleistet werden muss, um eine übermässige Abhängigkeit der Schweiz von den Abgabestellen im EWR zu verhindern. Eine solche Abhängigkeit könnte sich für die verletzlichsten Bevölkerungsgruppen, die nicht immer über die erforderlichen Mittel für den Bezug von Mitteln und Gegenständen im Ausland verfügen, besonders negativ auswirken. Dies könnte ihren Zugang zur Versorgung gefährden (FR, GE, VD, VS).
Gefahr einer Ungleichbehandlung der Abgabestellen
Nach Ansicht der GDK und mehrerer Kantone (AI, AG, AR, BE, BS, FR, GE, JU, LU, NE, SO, TG, VS, ZG) muss sichergestellt werden, dass die Schweizer Abgabestellen mit der neuen Regelung gegenüber jenen des EWR nicht benachteiligt werden. Die unverhältnismässig hohen Anforderungen, die die inländischen Abgabestellen erfüllen müssen, könnten zur Folge haben, dass der Schweizer Markt weniger attraktiv und das Angebot dadurch gefährdet wird. GE weist darauf hin, dass diese Änderung besonders starke Auswirkungen auf die grenznahen Kantone haben könnte.
Schutz und Sicherheit der Patientinnen und Patienten
BE hält fest, dass eine umfassende Kontrolle der Qualität der importierten Produkte und der Abgabestellen unmöglich ist, unterstreicht jedoch, dass die Patientensicherheit gewährleistet werden muss. BE ist daher der Ansicht, dass die Liste der im Ausland beziehbaren Produkte beschränkt werden sollte, indem massgefertigte Produkte und solche, für die eine Beratung oder ein Gespräch erforderlich ist, ausgeschlossen werden.
TG ist der Ansicht, dass die Bedingungen und haftungsrechtlichen Konsequenzen für die Leistungserbringer auf Verordnungsstufe präzisiert werden müssen.
Derzeit schwierig vorhersehbare Auswirkungen
Die GDK und einige Kantone (AI, BL, LU, SO, VD, VS, ZG, ZH) sind der Ansicht, dass die Frage, ob die angestrebten Ziele mit dem Vorentwurf erreicht werden können, noch nicht beantwortet werden kann. Die konkrete Ausgestaltung werde auf Verordnungsstufe festgelegt und sei Aufgabe des Bundesrats (AI,