Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/77: Totalrevision der EDI-Verordnungen über Fachbewilligungen im Bereich Chemikalien · 31 Seiten

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3.14 Art. 14 Prüfungsstellen

Wer Was

aqua suisse; IFC Neue Pflicht einführen, dass die Prüfungsstellen eine Wegleitung über die

Fachprüfungen zu Handen des BAG ausarbeiten.

3.15 Art. 15 Weiterbildungseinrichtungen

Wer Was

AG; BE; BL; BS; FR; Zusätzliche Bestimmung einfügen, dass die Weiterbildungseinrichtungen die GE; GL; GR; SG; Weiterbildungsnachweise mit Themen erstellen. So ist klar, wer die

SH; SO; TG; VS Weiterbildungsnachweise bzw. die verlängerten Fachbewilligungen ausstellt. Dies

ist Aufgabe der Weiterbildungseinrichtungen und hier aufzuführen.

AR Klarstellen, dass die Weiterbildungseinrichtungen die Weiterbildungsnachweise

ausstellen.

VD Was ist unter „wesentliche Änderungen, welche die Kriterien für die Anerkennung

betreffen“ zu verstehen?

APChim Bst. d: Praktische Arbeiten auf Aktivchlorgehalt und Szenarien beschränken, die

sicherheitsrelevant sind.

3.16 Art. 16 Fachbewilligungsausschuss

Wer Was APChim; APRT; OdA Aufnahme der Prüfungstellen in den Fachbewilligungsausschuss, da sie

igba direkten Einfluss auf die Qualität der Fachbewilligung und Erfahrung in der

praktischen Umsetzung haben

aqua suisse; IFC Prüfungs- und Weiterbildungsorgane sollen ex officio Mitglieder des

Fachbewilligungsausschusses sein. Die Prüfungsstellen «in geeigneter Weise einzubinden» reicht nicht, sie müssen Kraft ihrer operationellen Tätigkeit

vollwertige Mitglieder des Fachbewilligungsausschusses sein.

TI; VD; OdA igba Kompetenzen / Aufgaben des Fachbewilligungsausschusses ergänzen:

Vergleichbar formulieren wie in Art. 14 für die Prüfungsstellen.

3.17 Art. 19 Übergangsbestimmung

Wer Was

APChim; aqua Auch in der Verordnung – nicht nur im erläuternden Bericht ergänzen, dass suisse; IFC bisherige Prüfungsstellen die Anerkennung behalten.

SVG; VHF Übergangsfrist von 5 Jahren ab Inkrafttreten der VFB-DB vorsehen, um Engpässe

bei den Ausbildunsangeboten zu vermeiden.

3.18 Anhang 1 Fähigkeiten und Kenntnisse

Wer Was

VD Ziffer 1.3 und 3.7: Gaz chlorhydrique » ersetzen durch « chlore gazeux » und «

symptômes » durch « effets ».

3.19 Anhang 2 Reglement über die Fachprüfung

Allgemeine Bemerkung Wer Was