Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/77: Totalrevision der EDI-Verordnungen über Fachbewilligungen im Bereich Chemikalien · 31 Seiten

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können. Der Verband schweizerischer Schädlingsbekämpfer (VSS) befürwortet, dass grundsätzlich jede Schädlingsbekämpfung durch Personen ohne Fachbewilligung unter Anleitung zu erfolgen habe.

Weitere Rückmeldungen

• Die kantonalen Vollzugstellen fordern eine Meldepflicht beim BAG von Personen mit Bewilligungen

aus EU/ Efta Mitgliedstaaten für alle Fachbewilligungen. Bei automatischer Anerkennung wären diese Personen nicht bekannt und der Vollzug (z.B. Entzug einer Fachbewilligung) sei nicht möglich.

• Die Anerkennung von Berufserfahrung ohne Nachweis einer Weiterbildung und von

Ausbildungsgängen, sofern keine Fachbewilligungsprüfung abgelegt wird, soll gestrichen werden. Eine Vollzugsstelle fordert die generelle Streichung, da diese Möglichkeit in den Fachbewilligungen des UVEK ebenfalls nicht gegeben sei.

• Die SPS und die kantonalen Vollzugsstellen regen an, eine Staffelung der Weiterbildungspflichtigen

in zeitlichen Tranchen vorzusehen, damit sichergestellt werden kann, dass die Weiterbildungsangebote die zu erwartende Nachfrage abdecken können.

• Die Anforderungen zum Bestehen der Fachbewilligungsprüfungen werden von den kantonalen

Vollzugsstellen als eher zu tief empfunden. Die beteiligten Fachverbände IFC, OdA igba und VSS fordern zum Bestehen der Prüfung entweder einen Schwellenwert von 80% der Gesamtpunktzahl und/oder die Einführung von priorisierten Fragestellungen, deren falsche Beantwortung zum Nichtbestehen der Prüfung führt.

• Die Bedeutung eines Angebots von Weiterbildungskursen und Prüfungen in allen Amtssprachen wird

von der kantonalen Vollzugsstelle TI und von APChim besonders hervorgehoben. Das BAG soll dies sicherstellen.

• Der Begriff „Gemeinschaftsbäder“ in der VFB-DB soll nach Ansicht der kantonalen Vollzugsstellen und

der Fachverbände in diesem Bereich durch einen Verweis auf die TBDV, die den Begriff «öffentliche Anlage oder Bad» verwendet, ersetzt werden.

• Der VSS will im Geltungsbereich der VFB-S, dass auch betriebsinterne, berufliche Bekämpfungen

fachbewilligungspflichtig werden. Die derzeitige Einschränkung, dass nur berufliche oder gewerbliche Bekämpfungen «im Auftrag Dritter» eine Fachbewilligung erforden, soll gestrichen werden.

• Eine abschliessende Liste der fachbewilligungspflichtigen Gase gemäss Art. 2 VFB-B ist nach Ansicht

der kantonalen Vollzugsstellen nicht sinnvoll. Eine Ausweitung z.B auf Gase mit H330 (Lebensgefährlich beim Einatmen) sei zu prüfen.