Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/77: Totalrevision der EDI-Verordnungen über Fachbewilligungen im Bereich Chemikalien · 31 Seiten

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Wer Was AG; AI; AR; BE; BS; Formulierung so, dass die Anleitung nur durch eine Person mit

FR; GE; GL; GR; Fachbewilligung erfolgen kann. Vorschlag: «hinsichtlich der zum Einsatz SG; SH; SO; TG; VS gebrachten Methoden zur Bekämpfung von bestimmten Schädlingen mehrmals

durch den Fachbewilligungsinhaber oder die Fachbewilligungsinhaberin vor Ort angeleitet instruiert worden ist.» Anleiten statt «instruieren» verwenden

Art. 4 Abs. 3 Wer Was AI; AR; BE; BL; BS; Die Dokumentation der Anleitung soll zur Beantwortung von Kundenfragen

FR; GE; GL; GR; JU; präzisiert werden und neben Art. 4 Abs. 2 folgendes beinhalten: Name,

NW; OW; SG; SH; Kontaktdaten der Fachbewilligungsinhaberin oder des Inhabers,

SO; SZ; VS Zulassungsnummer und Handelsname des eingesetzten Biozidproduktes.

Der Nachweis, dass die Anleitung vor Ort stattgefunden hat, muss gegenüber den Vollzugsbehörden erbracht werden können.

TI Dokumentation der Anleitung mit Produktmenge, Zielorganismen und der

Begründung für die gewählte Methode präzisieren.

TI Analog Art. 5 Abs. 3 VFB-DB

Die Dokumentation muss für den Vollzug leicht überprüfbar sein.

4.8 Art. 5 Fachprüfung

Wer Was TI Anpassung des Aufgabenkatalogs ermöglichen

Neue Bst. zu Abs. 4 einfügen, dass der Aufgabenkatalog nach Rücksprache mit dem Fachbewilligungsausschuss angepasst werden kann.

4.9 Art. 6 Weiterbildung

Wer Was

AG; AR; BE; BL; BS; Analog zu Art. 7 VFB-DB

FR; GE; GL; GR; JU; Abschluss der Weiterbildung mit Prüfung.

NW; OW; SG; SH;

SO; SZ; TG; VS

Art. 6 Abs. 2 Wer Was

allpeco Weiterbildung soll auch von den kantonalen Laboratorien durchgeführt werden

können. Sie sollen automatisch als Weiterbildungseinrichtungen für Teilbereiche gelistet werden, sofern Kurse angeboten werden.

Art. 6 Abs. 3 Wer Was

TI Der Zugang zu Weiterbildungen muss ohne Einschränkungen gewährleistet sein. Die

Weiterbildungskurse müssen in sinnvoller Häufigkeit in italienischer Sprache

angeboten werden.

4.10 Art. 7 Bewilligungen aus EU- oder EFTA-Mitgliedstaaten

Wer Was