Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/77: Totalrevision der EDI-Verordnungen über Fachbewilligungen im Bereich Chemikalien · 31 Seiten

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1 Zusammenfassung

Das Eidgenössische Departement des Inneren (EDI) führt eine Totalrevision der EDI-Verordnungen über die Fachbewilligungen im Bereich Chemikalien durch. Dies betrifft die Verordnungen über die Fachbewilligungen für die Desinfektion des Badwassers in Gemeinschaftsbädern (VFB-DB), für die allgemeine Schädlingsbekämpfung (VFB-S) sowie für die Schädlingsbekämpfung mit Begasungsmitteln (VFB-B). Das fakultative Vernehmlassungsverfahren wurde vom 4. Februar bis zum 12. Mai 2025 durchgeführt.

Die Totalrevision wird von der Mehrheit der Stellungnehmenden grundsätzlich begrüsst. Es gingen 43 Antworten ein, davon 26 von Kantonsregierungen, kantonalen Ämtern bzw. den kantonalen Fachstellen zum Vollzug des Chemikalienrechts (nachfolgend als «kantonale Vollzugsstellen» bezeichnet), zwei von politischen Parteien, zwei von Dachverbänden der Wirtschaft, acht von weiteren Adressaten und vier von nicht in der Adressatenliste Verzeichneten ein. Unter den Antwortenden hat der schweizerische Arbeitgeberverband (SAV) explizit auf eine Stellungnahme verzichtet.

Einführung der obligatorischen Weiterbildung

Die Einführung der obligatorischen Weiterbildung wird von der Sozialdemokratischen Partei der Schweiz (SPS), allen kantonalen Vollzugsstellen, den Arbeitgeberverbänden VHF und Hotelleriesuisse sowie den Fachverbänden und Prüfungsstellen grundsätzlich gutgeheissen.

Abgelehnt wird die Vorgabe von der Schweizerischen Volkspartei (SVP) und dem Schweizerischen Drogistenverband (SDV). Der schweizerische Bauernverband (SBV) lehnt sowohl die Einführung der Weiterbildung als auch generell die Einführung einer Fachbewilligung zur Anwendung von Begasungsmitteln nach VFB-B ab. Die kantonalen Vollzugsstellen, die Konferenz der Vorsteher der Umweltschutzämter der Schweiz (KVU) und die Prüfungsstelle Associazione Prodotti Chimici (APChim) fordern, dass die Minimalanforderungen an die Inhalte der Weiterbildungen besser definiert werden.

Zudem erachten es die kantonalen Vollzugsstellen als prüfenswert, ob anstelle der derzeit vorgesehenen Lernkontrolle, eine formale Prüfung zum erfolgreichen Abschluss der Weiterbildung, eingeführt werden sollte. Einzelne Prüfungsstellen fordern eine Prüfung analog der Vorgabe in der VFB-B.

Aufsicht über die verschiedenen Organe der Fachbewilligungen

Die kantonalen Vollzugsstellen begrüssen, dass das Bundesamt für Gesundheit (BAG) künftig die Aufsicht über die verschiedenen anerkannten Prüfungsstellen anstelle der bisherigen Trägerschaften übernimmt. Einheitliche Anforderungen liegen so in der Verantwortung des BAG. Die SVP lehnt dieses Vorgehen als Misstrauensvotum gegen die bestehenden Trägerschaften ab. Zusätzlich zu den bisherigen Befugnissen im Bereich der Aufsicht, soll dem BAG auch die Kompetenz zukommen, die Anerkennung von Prüfungsstellen auszusetzen oder zu widerrufen.

Anleitung von Personen ohne Fachbewilligung

Personen mit einer Fachbewilligung nach VFB-DB und VFB-S können Personen ohne Fachbewilligung anleiten, fachbewilligungspflichtige Tätigkeiten auszuüben.

Im Bereich der VFB-DB wird die in Art. 7 Abs. 1 der ChemRRV verankerte Vorgabe, wie sie im Verordnungsentwurf in Art. 5 Abs. 1 präzisiert wird, von sämtlichen Stellungnehmenden abgelehnt. Eine ständige Anwesenheitspflicht des / der Fachbewilligungsinhabenden vor Ort untergrabe den Sinn der Anleitung und führe ihn ad absurdum. Die vorgeschlagene Regelung entlaste die Betriebe nicht, da sie weiterhin eine bestimmte Anzahl Personen gemäss VFB-DB ausbilden müssen und die Möglichkeit zur betriebsexternen Anleitung entfalle. Im Gegenteil: Bei Abwesenheiten der fachbewilligten Person – etwa infolge Krankheit oder Ferien – könne es erforderlich sein, Gemeinschaftsbäder vorübergehend zu schliessen, da angeleitete Mitarbeitende die entsprechenden Tätigkeiten ohne direkte Anleitung nicht ausüben dürfen. Der finanzielle und personelle Aufwand zur Ausbildung von zusätzlichen Personen sei gemäss HotellerieSuisse, VHF und SBV insbesondere für kleinere Betriebe nicht zumutbar oder unrealistisch.

Die kantonalen Vollzugsstellen regen an, die Anleitung so zu gestalten, dass die Anforderungen der TBDV1 an das Badewasser eingehalten werden können.

Im Bereich der VFB-S wird von den kantonalen Vollzugstellen die Anleitung vor Ort zumindest zu Beginn jeder Bekämpfung befürwortet, da so Kundenfragen durch den Fachbewilligungsinhabenden beantwortet werden

1Verordnung des EDI über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlichen Bädern und Duschanlagen vom 16.

Dezember 2016 (TBDV, SR 817.022.11)