Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/77: Totalrevision der EDI-Verordnungen über Fachbewilligungen im Bereich Chemikalien · 31 Seiten

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aqua suisse; IFC; Eine Wegleitung oder Weisung über die Fachprüfung gemäss Antrag zu Artikel 6 OdA igba Absatz 2 soll Anhang 2 ersetzen.

Ziffer 2 Periodizität und Sprache Wer Was

APchim Weist darauf hin, dass eine Prüfung (Kurs) pro Jahr sichergestellt werden kann.

TI Sicherstellen von Prüfungen in allen Sprachregionen durch das BAG

Das BAG muss sicherstellen, dass die Prüfungen in allen Sprachregionen durchgeführt werden. Es wird daher vorgeschlagen, dass das BAG in allen Schweizer Sprachregionen im voraus Prüfungsstellen bestimmt.

Ziffer 3 Ausschreibung Wer Was

aqua suisse; IFC Die erlaubten Hilfsmittel müssen bei allen Prüfungsstellen dieselben sein. Eine kürzere Ausschreibungsfrist als 3 Monate muss möglich sein (warum 3 Monate ist sachlich nicht nachvollziehbar).

Ziffer 4 Anmeldung Wer Was

aqua suisse; IFC Anmelde- und Zahlungsfristen sind von den Prüfungsstellen entsprechend den Praxiserfahrungen selbständig festzulegen. Artikel 17 Absatz 3 enthält bereits die Gebührenzahlung. Eine einheitliche Regelung unter den Prüfungsstellen wäre zum Verhältnis der Gebührenzahlung zur Abmeldung oder der Absage der Prüfung sinnvoll.

Ziffer 5 Gebühr Wer Was

GE Für eine einheitliche Handhabung in den Kantonen wäre empfehlenswert, die Höhe der Gebühr für die Prüfungen festzulegen.

Ziffer 6 Form und Dauer Wer Was

GE Auch eine praktische Prüfung vorschreiben wie bei den beiden anderen

Fachbewilligungen.

Ziffer 8 Bewertung Wer Was

AG; AR; BE; BL; BS; Es ist unklar wie oft insgesamt nichtbestandene Prüfungen wiederholt werden GE; GL; GR; SG; können.

SH; SO; TG; VS;

APChim; APRT; Schwellenwert zum Bestehen der Prüfung auf 80% erhöhen oder priorisierte aqua suisse; IFC Fragen zum Thema Anlagen und Betriebssicherheit einführen deren

Falschbeantwortung zum nicht Bestehen führen.

Ziffer 11 Recht auf Einsicht Wer Was

GE Einsicht (in Prüfungen) in Anwesenheit eines Experten einführen.