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Vernehmlassung 2024/8: Klimaschutz-Verordnung · 19 Seiten

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Klimaschutz-Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Anhang 1 (Art. 8 Abs. 2)

Kategorien vor- und nachgelagerter Emissionen

1 Allgemeines

Die Kategorisierung der vor- und nachgelagerten Emissionen richtet sich nach dem Stand der Wissenschaft, namentlich nach dem Greenhouse Gas Protocol5.

2 Kategorien vorgelagerter Emissionen

Die vorgelagerten Emissionen sind in folgende Kategorien aufgeteilt:

a. gekaufte Waren und Dienstleistungen;

b. Investitionsgüter;

c. Brennstoff- und energiebezogene Emissionen, die nicht bereits als direkte oder indirekte Emissionen berücksichtigt werden;

d. vorgelagerter Transport und Vertrieb;

e. im Betrieb anfallende Abfälle;

f. Geschäftsreisen;

g. Pendeln von Arbeitnehmern;

h. vorgelagerte geleaste Vermögenswerte.

3 Kategorien nachgelagerter Emissionen

Die nachgelagerten Emissionen sind in folgende Kategorien aufgeteilt:

a. nachgelagerter Transport und Vertrieb;

b. Verarbeitung der verkauften Produkte;

c. Verwendung der verkauften Produkte;

d. End-of-Life-Behandlung von verkauften Produkten;

e. nachgelagerte geleaste Vermögenswerte;

f. Franchise;

g. Investitionen.

4 Relevanz der Kategorien

Folgende Kriterien müssen bei der Relevanzanalyse der vor- und nachgelagerten Emissionen mindestens berücksichtigt werden:

5 2013, Version 1.0.