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Vernehmlassung 2024/8: Klimaschutz-Verordnung · 19 Seiten
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Klimaschutz-Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Anhang 1 (Art. 8 Abs. 2)
Kategorien vor- und nachgelagerter Emissionen
1 Allgemeines
Die Kategorisierung der vor- und nachgelagerten Emissionen richtet sich nach dem Stand der Wissenschaft, namentlich nach dem Greenhouse Gas Protocol5.
2 Kategorien vorgelagerter Emissionen
Die vorgelagerten Emissionen sind in folgende Kategorien aufgeteilt:
a. gekaufte Waren und Dienstleistungen;
b. Investitionsgüter;
c. Brennstoff- und energiebezogene Emissionen, die nicht bereits als direkte oder indirekte Emissionen berücksichtigt werden;
d. vorgelagerter Transport und Vertrieb;
e. im Betrieb anfallende Abfälle;
f. Geschäftsreisen;
g. Pendeln von Arbeitnehmern;
h. vorgelagerte geleaste Vermögenswerte.
3 Kategorien nachgelagerter Emissionen
Die nachgelagerten Emissionen sind in folgende Kategorien aufgeteilt:
a. nachgelagerter Transport und Vertrieb;
b. Verarbeitung der verkauften Produkte;
c. Verwendung der verkauften Produkte;
d. End-of-Life-Behandlung von verkauften Produkten;
e. nachgelagerte geleaste Vermögenswerte;
f. Franchise;
g. Investitionen.
4 Relevanz der Kategorien
Folgende Kriterien müssen bei der Relevanzanalyse der vor- und nachgelagerten Emissionen mindestens berücksichtigt werden:
5 2013, Version 1.0.