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Vernehmlassung 2024/8: Klimaschutz-Verordnung · 19 Seiten

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Klimaschutz-Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Anhang 2 (Art. 10 Abs. 1)

Förderung von neuartigen Technologien und Prozessen

1 Finanzhilfen auf Gesuch hin

1.1 Unternehmen können für Massnahmen nach Ziffern 3 – 5 direkt ein Gesuch

um Finanzhilfe stellen. Der Bund kann dazu Stichtage festlegen.

1.2 Massnahmen der Entwicklungsphase 5 (Marktzulassung und Markteinfüh-

rung), welche die direkten und indirekten Treibhausgasemissionen vermindern, müssen im Unternehmen oder in der Betriebsstätte zu einer voraussichtlichen jährlichen Verminderung von mindestens 1000 Tonnen CO2eq führen.

1.3 Massnahmen der Entwicklungsphase 6 (Marktdiffusion), welche die direkten

und indirekten Treibhausgasemissionen vermindern, müssen im Unternehmen oder in der Betriebsstätte zu einer voraussichtlichen jährlichen Verminderung von mindestens 5000 Tonnen CO2eq führen.

1.4 Massnahmen der Entwicklungsphase 4 (Demonstrationszwecke) in direkt

vor- oder nachgelagerten Prozessen, müssen bei Dritten zu einer voraussichtlichen jährlichen Verminderung von mindestens 100 Tonnen CO2eq führen.

1.5 Massnahmen der Entwicklungsphase 5 (Marktzulassung und Markteinfüh-

rung) oder der Entwicklungsphase 6 (Marktdiffusion) in direkt vor- oder nachgelagerten Prozessen, müssen bei Dritten zu einer voraussichtlichen jährlichen Verminderung von mindestens 500 Tonnen CO2eq führen.

1.6 Bei Massnahmen, die CO2 speichern, müssen jährlich voraussichtlich mindes-

tens 10 000 Tonnen CO2eq temporär oder dauerhaft gespeichert werden.

1.7 Das BFE kann gestützt auf die Planung der Ausschreibungen und die jährlich

zur Verfügung stehenden Mittel festlegen:

a. der für die einzelnen Massnahmen maximal zur Verfügung stehende Betrag;

b. die maximale Höhe der Finanzhilfe pro verminderter Tonne CO2eq oder pro erzielter Tonne Negativemissionen.

1.8 Eingereichte Gesuche, die in Folge der beschränkten Finanzmittel keine Fi-

nanzhilfen erhalten haben, können erneut eingereicht werden.

1.9 Gesuche, deren Massnahmen in ihrer Art und Form Teil einer Ausschreibung

nach Ziffer 2 waren, können nach 12 Monaten gemäss Ziffer 1.1 eingereicht werden.

2 Ausschreibungen

2.1 Im Rahmen der Förderschwerpunkte des Bundes können thematische Aus-

schreibungen für Massnahmen nach Ziffer 3 – 5 durchgeführt werden. Dabei