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Vernehmlassung 2024/8: Klimaschutz-Verordnung · 19 Seiten
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Klimaschutz-Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
2Werden in den Fahrplänen die vor- und nachgelagerten Emissionen abgebildet, müssen die relevanten Emissionen berücksichtigt und nach den Kategorien in Anhang 1 strukturiert werden.
3Betreiber von Luftfahrzeugen können im Fahrplan auch die Klimawirkung des Betriebs der Luftfahrzeuge in der oberen Troposphäre und in der unteren Stratosphäre durch in der Schweiz getankte Treibstoffe abbilden.
4Die Fahrpläne sind bei veränderten Verhältnissen oder mindestens alle 5 Jahre zu aktualisieren.
Art. 9 Beratung
1Das Bundesamt für Energie (BFE) registriert Beraterinnen und Berater für die fachkundige Beratung nach Artikel 5 Absatz 3 KlG und stellt alle für die Erstellung der Fahrpläne nötigen Informationen in einer öffentlich zugänglichen Form zur Verfügung.
2Es veröffentlicht eine Liste der zugelassenen Beraterinnen und Berater. Die Liste enthält insbesondere Namen, Kontaktangaben und Tätigkeitsbereiche.
2. Abschnitt: Förderung von neuartigen Technologien und Prozessen
Art. 10 Förderungswürdige Massnahmen
1Finanzhilfen werden für Massnahmen in Unternehmen oder in Betriebsstätten von Unternehmen zur Anwendung von neuartigen Technologien und Prozessen ausgerichtet, wenn die Massnahmen die Anforderungen nach Anhang 2 Ziffern 3-5 erfüllen und in einem Fahrplan zur Umsetzung vorgesehen sind.
2Betreibern, die gemäss CO -Gesetz am Emissionshandelssystem (EHS) teilnehmen
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oder eine Verminderungsverpflichtung abgeschlossen haben, kann eine Finanzhilfe ausgerichtet werden, wenn:
a. ein EHS-Teilnehmer darlegt, dass die Kosten der Massnahmen so hoch sind, dass deren Umsetzung auch langfristig nicht verhältnismässig ist und die Massnahmen ohne Finanzhilfe nicht umgesetzt würden;
b. ein Betreiber darlegt, dass er seine Verminderungsverpflichtung nach den Artikeln 67 oder 68 CO -Verordnung4 auch ohne Berücksichtigung der Wirkung 2
der geförderten Massnahmen einhält.
3Für Massnahmen, die nur einen geringen Beitrag zur Erreichung von Netto-Null-Emissionen leisten oder nicht der Energie- oder Klimapolitik des Bundes entsprechen, werden keine Finanzhilfen ausgerichtet.