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Vernehmlassung 2024/8: Klimaschutz-Verordnung · 19 Seiten
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Klimaschutz-Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Anhang 3 (Art. 29)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1 Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen vom 30. November 20126
Art. 74a Anrechnung von Bescheinigungen und Finanzhilfen an die
Verminderungsverpflichtung
Emissionsverminderungen, für die Bescheinigungen nach den Artikeln 5 oder 12 Absatz 2 ausgestellt werden, oder für die eine Finanzhilfe nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit vom 30. September 20227 erfolgt, werden hinsichtlich der Erfüllung des Emissionsziels als zusätzliche Emissionen angerechnet.
2 Energieverordnung vom 1. November 20178
Einfügen vor der Gliederungsüberschrift des 2. Abschnitts
Art. 54a Massnahmen nach Artikel 50a EnG
1Der Ersatz fossil betriebener Heizungen und ortsfester elektrischer Widerstandsheizungen wird mindestens im Umfang von 40 Prozent der Mehrinvestition gemäss Harmonisiertem Fördermodell der Kantone9 (HFM) gefördert, wenn das neue Heizsystem:
a. die Anforderungen der Massnahmen M-04 bis M-08 des HFM erfüllt, und;
b. eine Leistung von über 70 kW aufweist.
2Der Ersatz von dezentralen ortsfesten elektrischen Widerstandsheizungsanlagen durch eine mit erneuerbaren Energien betriebene Hauptheizung wird mit je 2'000 Franken pro Elektroheizkörper, insgesamt maximal 20'000 Franken pro Wohneinheit und maximal 40 000 Franken für Nichtwohnbauten, unterstützt.
3Bei der umfassenden Gebäudesanierung nach HFM wird ein Bonus nach M-14 HFM für die Gebäudehülleneffizienz von mindestens 30 Franken pro Quadratmeter Bauteilfläche oder Energiebezugsfläche ausgerichtet.
6 SR 641.711
7SR
8 SR 730.01
9 www.endk.ch > Dokumentation/Archiv > Harmonisiertes Fördermodell der Kantone (HFM) > Harmonisiertes Fördermodell der Kantone 2015.