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Vernehmlassung 2024/8: Klimaschutz-Verordnung · 19 Seiten

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Klimaschutz-Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

werden der Zeitbedarf für die Planung und Umsetzung der Massnahmen und die jährlich zur Verfügung stehenden Mittel berücksichtigt.

2.2 Ein Unternehmen, das an einer Ausschreibung teilnimmt, kann mit derselben

Massnahme innert 12 Monaten nur einmal teilnehmen.

2.3 Für die Ausschreibung kann festgelegt werden:

a. der für die Ausschreibung maximal zur Verfügung stehende Betrag der Finanzhilfen;

b. der für die einzelnen Massnahmen maximal zur Verfügung stehende Betrag;

c. die maximale Anzahl Massnahmen, die eine Finanzhilfe erhalten können;

d. die maximale Menge an verminderten Emissionen oder an Negativemissionen in Tonnen CO2eq, um welche eine Finanzhilfe ersucht werden kann;

e. die maximale Höhe der Finanzhilfe pro verminderter Tonne CO2eq oder pro erzielter Tonne Negativemissionen.

3 Anforderungen an Massnahmen, welche die direkten und indirekten Emissionen vermindern

3.1 Die Massnahmen gehören der Entwicklungsphase 5 (Marktzulassung und

Markteinführung) oder der Entwicklungsphase 6 (Marktdiffusion) an und führen zu einer Verminderung der Treibhausgasemissionen im Unternehmen oder in der Betriebsstätte.

3.2 Sofern die Massnahmen zu einer Effizienzsteigerung fossiler Prozesse führen,

muss sich das Unternehmen verpflichten, die verbleibenden fossilen Energieträger des Prozesses vor 2040 vollständig mit erneuerbaren Energieträgern zu substituieren; dies ist im Fahrplan auszuweisen.

3.3 Sofern die Massnahmen zu einem höheren Stromverbrauch führen, muss sich

das Unternehmen verpflichten, im Umfang des höheren Stromverbrauchs Strom aus nicht fossilen Quellen zu verwenden und dies mit Herkunftsnachweisen zu belegen. Der Strom soll jedoch möglichst selber produziert werden. Das Vorgehen ist im Fahrplan auszuweisen.

3.4 Bei Massnahmen, bei denen die Betriebskosten Teil der Finanzhilfe sind, ist

im Fahrplan darzulegen, wie die Massnahmen weitergeführt werden können, nachdem die Finanzhilfe endet.

4 Anforderungen an Massnahmen in direkt vor- oder nachgelagerten Prozessen

4.1 Die Massnahmen gehören der Entwicklungsphase 4 (Demonstrationszwe-

cke), der Entwicklungsphase 5 (Marktzulassung und Markteinführung) oder der Entwicklungsphase 6 (Marktdiffusion) an.