Vorlage
Vernehmlassung 2024/8: Klimaschutz-Verordnung · 19 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 6Fedlex · Vorlage
Klimaschutz-Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
2Für die Festlegung der Höhe der Finanzhilfe wird insbesondere berücksichtigt:
a. die angestrebte Verminderung der Treibhausgasemissionen oder die angestrebten Negativemissionen in Tonnen CO2eq;
b. die Kosten pro verminderter Tonne CO2eq oder pro erzielter Tonne Negativemissionen;
c. der Innovationsgrad der Massnahme;
d. die voraussichtlichen Erlöse sowie Einsparungen der Betriebskosten.
3Die Beiträge nach Absatz 1 können ausnahmsweise um 20 Prozent erhöht werden. Massgebend dafür sind der besondere Nutzen der Massnahme zur Erreichung des Zieles nach Artikel 3 KlG, das Multiplikationspotential sowie das Kosten-Nutzen-Verhältnis der Massnahme.
4Als anrechenbare Kosten gelten:
a. für Investitionsbeiträge: die für die wirtschaftliche und zweckmässige Umsetzung der Massnahme erforderlichen und angemessenen Investitionskosten;
b. für Betriebsbeiträge: die jährlichen Betriebskosten.
5Die Finanzhilfe in Form von Investitions- und Betriebsbeiträgen umfasst höchstens die jeweiligen Mehrausgaben gegenüber konventionellen Techniken.
6Stehen nicht genügend Mittel zur Verfügung, werden die Finanzhilfen für diejenigen Massnahmen ausgerichtet, welche die Kriterien nach den Absätzen 2 und 3 am besten erfüllen.
Art. 14 Befristung der Finanzhilfen
1Investitionsbeiträge werden bis spätestens zum 31. Dezember 2035 ausgerichtet.
2Betriebsbeiträge werden höchsten während 7 Jahren und spätestens bis am 31. Dezember 2037 ausgerichtet.
Art. 15 Meldepflichten
1Die gesuchstellende Person meldet dem BFE unverzüglich Änderungen, die sich auf die Gewährung der Finanzhilfe auswirken können.
2Sie reicht nach Umsetzung der Massnahme oder nach Erreichung von Zwischenzielen nach Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe h dem BFE einen Abschlussbericht ein. Dieser muss enthalten:
a. Angaben über den Stand der Umsetzung der Massnahmen;
b. eine Kostenzusammenstellung mit Rechnungskopien.
3Die gesuchstellende Person reicht dem BFE drei Jahre nach der Umsetzung der Massnahme einen Evaluationsbericht ein. Dieser muss Angaben enthalten über:
a. die jährlich erzielte Verminderung der Treibhausgasemissionen oder die erzielte Wirkung durch die Anwendung von NET in Tonnen CO2eq in den letzten drei Jahren;