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Vernehmlassung 2024/8: Klimaschutz-Verordnung · 19 Seiten
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Klimaschutz-Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
b. den Stand der Umsetzung allfälliger mit der geförderten Massnahme zusammenhängender Verpflichtungen nach Anhang 2;
c. allfällige Abweichungen zur ursprünglich geplanten Massnahme oder der mit der geförderten Massnahme zusammenhängenden Verpflichtungen nach Anhang 2 mit einer Begründung und den vorgesehenen Korrekturmassnahmen.
4Es können weitere Angaben verlangt werden, soweit diese für die Gewährung der Finanzhilfe oder den Projektabschluss notwendig sind.
Art. 16 Auszahlung der Finanzhilfen
1Das BFE zahlt die Finanzhilfen nach Genehmigung des Abschlussberichts über die Umsetzung der Massnahme oder das Erreichen von Zwischenzielen nach Artikel 15 Absatz 2 ganz oder teilweise aus.
2Die Auszahlung der Finanzhilfen erfolgt spätestens bis zum 31. Dezember 2038. Die vollständige Abrechnung muss bis am 1. Juli 2038 eingereicht worden sein.
Art. 17 Veröffentlichung von Informationen
Das BFE und das BAFU veröffentlichen unter Wahrung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses Informationen zu den geförderten Massnahmen, um die Erreichung des Ziels von Artikel 5 Absatz 1 KlG zu unterstützen.
3. Abschnitt: Absicherung von thermischen Netzen und thermischen Langzeitspeichern
Art. 18 Allgemeine Bestimmungen
1Das BFE sichert auf Gesuch hin Investitionsrisiken nach Artikel 7 KIG ab bei:
a. neuen und ausgebauten thermischen Netzen, deren Wärme aus erneuerbaren Wärmequellen oder aus Abwärme stammt; sowie
b. neuen thermischen Langzeitspeichern, die mit einem thermischen Netz verbunden sind.
2Eine Absicherung kann nur gewährt werden, wenn die spezifischen Risiken nach den Artikeln 19 Absatz 2 und 20 Absatz 2 nicht anderweitig zu angemessenen Bedingungen abgesichert oder vermieden werden können.
3Höchstens abgesichert werden können 50 Prozent der Kosten nach den Artikeln 19 Absatz 3 und 20 Absatz 3, jedoch maximal 5 Millionen Franken.
4Absicherungen können nur bis zum 31. Dezember 2030 gesprochen werden. Die Laufzeit der Absicherungen beträgt maximal sieben Jahre ab Inbetriebnahme.
5Anlagen nach Absatz 1 werden nicht abgesichert, wenn sie insbesondere nicht der Erreichung des Netto-Null-Ziels dienen oder nicht marktfähig sind.