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Vernehmlassung 2024/8: Klimaschutz-Verordnung · 19 Seiten

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Klimaschutz-Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

b. die nicht mehr amortisierbaren Investitionskosten bei ungenügender Speichereffizienz.

4Eine Absicherung ist ausgeschlossen:

a. wenn technische Gründe zur Unterschreitung der Speichereffizienz führen;

b. für Erdwärmesonden.

Art. 21 Gesuch

1Das Gesuch um Absicherung ist spätestens bei Einreichung des Baubewilligungsgesuchs beim BFE einzureichen.

2Das Gesuch muss alle erforderlichen Informationen enthalten, welche für die Beurteilung notwendig sind.

Art. 22 Informations- und Sorgfaltspflicht

1Wer eine Absicherung erhalten hat, muss

a. periodisch über den Stand des Vorhabens und die Risikosituation Bericht erstatten;

b. Überprüfungen zulassen.

2Dem BFE sind unverzüglich zu melden:

a. die Inbetriebnahme der versicherten Infrastrukturbauten;

b. wesentliche Änderungen der Grundlagen, auf denen die Absicherung beruht.

3Wer eine Absicherung erhält, muss alle durch die Umstände notwendigen Massnahmen treffen, um einen Schaden zu vermeiden oder zu mindern.

Art. 23 Eintritt des Risikos

1Tritt ein abgesichertes Risiko ein, so muss dies dem BFE innert 60 Tagen ab Kenntnis gemeldet werden.

2Es sind alle für die Prüfung des Schadens erforderlichen Informationen beizubringen. Das BFE kann weitere Unterlagen und Informationen einfordern.

3Eine zugesprochene Absicherung wird nicht geleistet, wenn:

a. das Investitionsrisiko aufgrund von Mängeln in der Planung, der Realisierung oder im Betrieb eingetreten ist;

b. der Eintritt des Risikos auf ein Selbstverschulden zurückzuführen ist;

c. die Inbetriebnahme nicht zeitgerecht erfolgt; oder

d. die abgesicherten anrechenbaren Kosten (Art. 19 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 3) durch anderweitige öffentliche Fördergelder bereits abgedeckt sind.