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Vernehmlassung 2024/8: Klimaschutz-Verordnung · 19 Seiten
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Klimaschutz-Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
b. thermisches Netz: Netz zur Verteilung von Wärme oder Kälte mit zentralen Quellen und dezentralen Bezügern.
Art. 3 Berechnung
1Die direkten, indirekten sowie die vor- und nachgelagerten Emissionen sind separat zu berechnen und auszuweisen.
2Die Treibhausgasemissionen sind nach den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen zu berechnen. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) veröffentlicht dazu Empfehlungen.
3 Für die Berechnung der erwärmenden Wirkung der Treibhausgase auf das Klima sind die Werte in CO2-Äquivalenten gemäss Anhang 1 CO2-Verordnung vom 30. November 20123 zu verwenden.
Art. 4 Weitere klimawirksame Emissionen aus dem Luftverkehr
1Das Bundesamt für Zivilluftfahrt meldet dem BAFU jährlich die Emissionen von Stickoxiden, Russpartikeln und oxidierten Schwefelverbindungen, die durch den Betrieb von Luftfahrzeugen in der oberen Troposphäre und in der unteren Stratosphäre durch in der Schweiz getankte Treibstoffe verursacht werden.
2Die Klimawirkung der Emissionen nach Absatz 1 ist unter Berücksichtigung der aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse und der internationalen Vorgaben zu berechnen.
3Das BAFU veröffentlicht jährlich die Ergebnisse der Berechnung nach Absatz 2.
2. Kapitel: Fahrpläne und Finanzhilfen
1. Abschnitt: Fahrpläne
Art. 5 Fahrpläne für Unternehmen
Fahrpläne für Unternehmen müssen mindestens enthalten:
a. eine Bilanzierung aller direkten und indirekten Emissionen;
b. eine Beschreibung der bestehenden klimarelevanten Anlagen und Prozesse;
c. eine Beschreibung der technischen Lösungen, die zur Verminderung von Treibhausgasemissionen oder zur Anwendung von Negativemissionstechnologien (NET) führen können;
d. die konkreten Massnahmen zur Verminderung von Treibhausgasemissionen oder zur Anwendung von NET, welche die Zielerreichung ermöglichen;
e. einen in der Regel linearen Absenkpfad für die direkten und indirekten Emissionen, der sich an den Richtwerten nach Artikel 4 KlG orientiert und Zwischenziele für die Jahre 2030 und 2040 beinhaltet;
3 SR 641.711