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Vernehmlassung 2024/8: Klimaschutz-Verordnung · 19 Seiten
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Klimaschutz-Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 11 Form und Verfahren zur Ausrichtung der Finanzhilfen
1Die Finanzhilfen werden in Form von Investitionsbeiträgen oder Betriebsbeiträgen ausgerichtet.
2Die Finanzhilfen werden auf Gesuch hin oder mittels Ausschreibungen ausgerichtet.
3Die Anforderungen an die Ausschreibung sind in Anhang 2 Ziffer 2 geregelt.
Art. 12 Gesuch
1Das Gesuch um Finanzhilfe ist spätestens bis zum 1. September 2030 beim BFE einzureichen.
2Unternehmen oder Betriebsstätten können sich zu Gemeinschaften zusammenschliessen. Sie müssen eine Vertreterin oder einen Vertreter bezeichnen.
3Das Gesuch muss Angaben enthalten über:
a. die Art und den Innovationsgrad der Massnahmen;
b. die Entwicklungsphase der Massnahmen;
c. die angestrebte Verminderung der Treibhausgasemissionen oder den Umfang der angestrebten Negativemissionen beim Unternehmen, bei Betriebsstätten oder bei Dritten in einem direkten vor- oder nachgelagerten Prozess in Tonnen CO2eq;
d. die anrechenbaren Kosten der Massnahme;
e. die Mehrkosten der Massnahme gegenüber den Kosten konventioneller Techniken unter Berücksichtigung der Betriebskosten;
f. das Verhältnis der verminderten Tonnen CO2eq oder der erzielten Tonnen Negativemissionen zum Umfang der Finanzhilfe;
g. allfällige anderweitig erhaltene Förderungen;
h. allfällige Zwischenziele bei besonders kostenintensiven Massnahmen; und
i. die durch die Massnahmen bedingten positiven und negativen Auswirkungen auf die Umweltbelastung und den Verbrauch natürlicher Ressourcen.
4Mit dem Gesuch ist der massgebende Fahrplan einzureichen.
5Das Gesuch muss zudem die Anforderungen in Anhang 2 Ziffer 1 erfüllen.
6Betrifft die Massnahme direkt vor- und nachgelagerte Prozesse oder die temporäre Nutzung von abgeschiedenem CO2, muss das Gesuch unter Vorbehalt von Anhang 2 Ziffer 4.3 eine Einverständniserklärung der betroffenen Dritten zur Umsetzung der Massnahme sowie zu den Meldepflichten enthalten.
7Von den Gesuchstellenden können zusätzliche Informationen verlangt werden, soweit diese für die Beurteilung des Gesuchs notwendig sind.
Art. 13 Höhe der Finanzhilfen
1Die Finanzhilfen betragen für Investitions- und Betriebsbeiträge höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten.