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Vernehmlassung 2024/8: Klimaschutz-Verordnung · 19 Seiten

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Klimaschutz-Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

4.2 Die Massnahmen vermindern durch Dritte verursachte Treibhausgasemissio-

nen in einem Prozess, der dem Unternehmen oder der Betriebsstätte direkt vor- oder nachgelagert ist.

4.3 Die Massnahmen sind im Fahrplan des Unternehmens abgebildet. Dritte er-

klären sich einverstanden, dass das Unternehmen oder die Betriebsstätte das Gesuch nach Artikel 12 einreicht und die Finanzhilfe erhält. Auf eine Einverständniserklärung kann verzichtet werden, wenn der diesbezügliche Aufwand unverhältnismässig gross wäre, die Daten für die Meldepflichten beim Unternehmen oder der Betriebsstätte selber vorhanden sind und eine Doppelförderung ausgeschlossen ist.

4.4 Sofern die Massnahmen bei Dritten zu einer Effizienzsteigerung fossiler Pro-

zesse führen, müssen sich diese verpflichten, die verbleibenden fossilen Energieträger des Prozesses vor 2040 vollständig mit erneuerbaren Energieträgern zu substituieren, dies ist im Fahrplan auszuweisen.

4.5 Sofern die Massnahmen zu einem höheren Stromverbrauch bei Dritten führen,

müssen sich diese verpflichten, im Umfang des höheren Stromverbrauchs Strom aus nicht fossilen Quellen zu verwenden und dies mit Herkunftsnachweisen zu belegen. Der Strom soll jedoch möglichst selber produziert werden. Das Vorgehen ist im Fahrplan auszuweisen.

4.6 Bei Massnahmen, bei denen die Betriebskosten Dritter Teil der Finanzhilfe

sind, ist im Fahrplan darzulegen, wie die Massnahmen weitergeführt werden können, nachdem die Finanzhilfe endet.

4.7 Die Massnahmen der Entwicklungsphase 4 müssen den Nachweis der Funk-

tionstüchtigkeit im marktkonformen Umfeld ermöglichen. Dazu sind sie in einem Massstab zu realisieren, der die Bestimmung wissenschaftlicher, technischer, und wirtschaftlicher Daten erlaubt und eine umfassende technische und wirtschaftliche Beurteilung im Hinblick auf die effektive Markteinführung von innovativen Technologien ermöglicht.

5 Anforderungen an Massnahmen, welche CO2 in Produkten oder im Untergrund temporär oder dauerhaft speichern

5.1 Massnahmen zur Speicherung von fossilen und prozessbedingten CO2-Emis-

sionen sind nur zulässig, wenn das abgeschiedene CO2 als schwer vermeidbar gilt.

5.2 Für Massnahmen zur Speicherung der CO2-Emissionen können BAFU und

BFE Kriterien festlegen, beispielsweise für die Effizienz der Abscheideverfahren oder die Permanenz der Speicherung.

5.3 Im Fahrplan muss aufgezeigt werden, dass im Umfang des durch die Abschei-

dung entstehenden höheren Stromverbrauchs Strom aus nicht fossilen Quellen verwendet und dies mit Herkunftsnachweisen belegt wird. Der Strom soll jedoch möglichst selber produziert werden.

5.4 Bei Massnahmen, die CO2 aus fossilen und prozessbedingten Emissionen ab-

scheiden, um es temporär zu speichern, muss im Fahrplan des Unternehmens