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Vernehmlassung 2024/8: Klimaschutz-Verordnung · 19 Seiten

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Klimaschutz-Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

4Förderungen nach den Absätzen 1 und 3 orientieren sich an den technischen Förderbeitragsbedingungen gemäss HFM;

5Eine Förderung nach den Absätzen 1 und 3 für eine Massnahme darf gesamthaft 50 Prozent der Gesamtinvestitionskosten nicht übersteigen.

6Die Kantone können maximal eine Massnahme nach Absatz 1 von der Förderung ausschliessen und legen fest, welche der drei Varianten des Bonus M-14 des HFM sie nach Absatz 3 fördern.

Art. 54b Beratung für den Heizungsersatz

1Die Beratung für den Ersatz einer Heizung durch eine mit erneuerbaren Energien betriebene Hauptheizung wird gefördert:

a. bei Einfamilien- und Mehrfamilienhäusern bis 6 Wohneinheiten bzw. Nichtwohnbauten bis 30 kW Heizleistung mit pauschal 450 Franken;

b. bei Stockwerkeigentümergemeinschaften und Mehrfamilienhäusern über 6 Wohneinheiten bzw. Nichtwohnbauten über 30 kW Heizleistung mit pauschal 1800 Franken.

2Für die im Zusammenhang mit der Beratung anfallenden Kosten stehen jährlich höchstens fünfzehn Millionen Franken der Mittel nach Art. 50a EnG zur Verfügung.

Art. 54c Ausrichtung der Förderung

1Der Bund richtet die Mittel nach Artikel 50a Absatz 1 EnG den Kantonen im Rahmen der Globalbeiträge nach Artikel 34 des CO -Gesetzes vom 23. Dezember 201110

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mittels Sockelbeiträgen aus.

2Artikel 57 Absätze 1 und 2 dieser Verordnung und Artikel 104 Absatz 2 CO -Ver-

2 ordnung vom 30. November 201211 gelten sinngemäss.

Art. 54d Verfahren, Vollzug und Finanzierung

1Das Verfahren und der Vollzug der Förderung nach Artikel 50a EnG richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 105 – 111 CO -Verordnung12 sowie Artikeln 59, 60,

2

63, 64 und 67 dieser Verordnung.

2Sind in einem Kanton die jährlich verfügbaren Mittel nach Artikel 50a EnG für Massnahmen nach Artikel 54a ausgeschöpft, werden neue Förderzusagen den verpflichteten und ausbezahlten Förderbeiträgen nach Artikel 34 des CO -Gesetzes13 an-

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gerechnet.

3Der Vollzug der Förderung gemäss Artikel 54b erfolgt durch den Bund.

10SR 641.71

11 SR 641.711

12 SR 641.711

13 SR 641.71