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Vernehmlassung 2024/8: Klimaschutz-Verordnung · 19 Seiten
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Klimaschutz-Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
4Es stellt anhand des Klimatests den Stand der Klimaverträglichkeit der Finanzmittelflüsse und des effektiven Beitrags an die Klimaziele fest und veröffentlicht diese Ergebnisse und den Anteil der Teilnehmenden in aggregierter Form pro Branche.
5. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 27 Beratung der Vollzugsbehörden
Das BAFU berät als Umweltfachstelle des Bundes das BFE und die weiteren Vollzugsbehörden beim Vollzug dieser Verordnung. Es ist insbesondere zuständig für die Beurteilung der Auswirkungen von Massnahmen auf die Umweltbelastung und den Verbrauch natürlicher Ressourcen.
Art. 28 Anpassung von Anhang 1
Das UVEK passt Anhang 1 an die wissenschaftliche Entwicklung an.
Art. 29 Änderungen anderer Erlasse
Die Änderung anderer Erlasse wird in Anhang 3 geregelt.
Art. 30 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Die Bundespräsidentin:
Der Bundeskanzler: